Grundlage der Gleichstellungsarbeit am StMELF und des aktuellen Gleichstellungsberichtes ist das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern – BayGlG vom 24. Mai 1996. Der Umgang mit sexueller Diskriminierung wird im Rahmen der Grundsätze zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 6. November 2001 geregelt.
Kontakt
Die folgenden Ansprechpartnerinnen stehen Ihnen für Fragen und Auskünfte zur Verfügung:
- Name:
- Maria Watzl – Für den Bereich Forst
- E-Mail:
- maria.watzl@aelf-lp.bayern.de
- Adresse:
- Claudia Schönmüller – Für den Bereich Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung
Darüber hinaus sind an den nachgeordneten Behörden entweder eigene Gleichstellungsbeauftragte oder Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen für Gleichstellung eingesetzt.
Zielsetzungen
Steigerung der Frauenquote allgemein und insbesondere in Bereichen in denen Frauen unterrepräsentiert sind sowie in Führungspositionen durch konsequente Beachtung und Anwendung des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz). Dabei werden bei Führungskräften Sozialkompetenz, Gesprächskompetenz sowie Methodenkompetenz besonders berücksichtigt.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie insbesondere bei
Stellenausschreibung, Stellenbesetzung und wohnortnahe Verwendung
Fortbildung, Beurteilung und Beförderung
Beurlaubung, Teilzeit, flexible Arbeitszeit und mobilen Arbeitsformen
Maßnahmen
Der Einbezug bzw. die Information der Gleichstellungsbeauftragten auf Antrag bei der Stellenbesetzung sowie generell bei exponierten Führungspositionen und bei der Einstellung von Referendarinnen/Referendaren und Anwärterinnen/Anwärtern.
Grundsätzlich werden alle Dienstposten als teilzeitfähig angesehen.
Teilzeitbeschäftigte dürfen hinsichtlich ihrer Fortbildung nicht benachteiligt werden. Um die Teilnahme von Erziehungsberechtigten an Fortbildungsveranstaltungen an der Forstschule zu ermöglichen, werden Optionen zur Kinderbetreuung gesucht. Es werden Fortbildungsseminare zum Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie angeboten.
Generell wird darauf hingewirkt bei Fortbildungsangeboten Referentinnen verstärkt einzusetzen.
Teilzeit sowie Phasen der Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf Beurteilungen auswirken.
In Phasen der Beurlaubung soll der Kontakt von der Dienststelle zu den beurlaubten Personen aufrechterhalten werden. Insbesondere sollen sie über die Möglichkeit von Fortbildungsmöglichkeiten, Veranstaltungen und Veränderungen an der Dienststelle informiert werden.
Bei angestrebter Rückkehr in den aktiven Dienst wird die konkrete Arbeitsstelle bei einer Abwesenheit von bis zu einem Jahr grundsätzlich freigehalten. Bei längerer Abwesenheit wird geprüft, ob ein wohnortnaher Einsatz ermöglicht werden kann.
Das StMELF ermöglicht mobile Arbeitsformen durch technische und organisatorische Maßnahmen unter der Bedingung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.