Forstschäden-Ausgleichsgesetz und HolzEinschlBeschrV2021

Durch die sogenannte „Holzeinschlagsbeschränkungsverordnung 2021“ des Bundes sollen nach dem massiven kalamitätsbedingten Preisverfall der letzten Jahre bei Rundholz aus dem Wald die Preise stabilisiert werden. Doch welche Konsequenzen hat das Inkrafttreten der Verordnung für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer in Bayern? Häufig gestellte Fragen und deren Antworten finden Sie hier.

Aktualisiert am: 19.04.2024
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Holzpolter aus Nadelholz an einer Waldstraße Jan Böhm

Durch die „Holzeinschlagsbeschränkungsverordnung 2021“ des Bundes (im Folgenden „Verordnung“) sollen nach dem massiven kalamitätsbedingten Preisverfall der letzten Jahre bei Rundholz aus dem Wald die Preise stabilisiert werden. Das Inkrafttreten der Verordnung ermöglicht zudem Steuererleichterungen für private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, soweit die steuerlichen Vorgaben eingehalten sind. Dadurch können die zum Teil erheblichen, schadensbedingten Vermögensverluste der letzten Jahre abgemildert werden. Mit einem Änderungsantrag im Bundesrat ist es Bayern im vergangenen Herbst gelungen, die ursprünglich auf 70 Prozent für zwei Jahre vorgesehene Beschränkung auf 85 Prozent bei einer Laufzeit von einem Jahr nur bis 30. September 2021 abzuschwächen. Die Beschränkung des regulären Einschlags auf 85 % gilt nur für die Baumart Fichte. Ein Nadelöhr in der öffentlich diskutierten knappen Holzversorgung ist im Wesentlichen die Sägekapazität und die Belieferung der Schnittholzmärkte, nicht die Versorgung mit Rundholz. Holz aus Bayern ist nachhaltig ausreichend verfügbar. Mittelfristig kann eine Stärkung regionaler Liefer- und Wertschöpfungsketten, eine optimierte Lagerhaltung sowohl im Rundholz als auch Schnittholzsektor, als auch eine breitere Verwendung von Borkenkäferhölzern im Holzbau zu einer Entspannung der Situation beitragen.

  • Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt am 22. April 2021 verkündet. Sie trat am 23. April 2021 (= Tag nach der Verkündigung) in Kraft.
  • Gültigkeit rückwirkend vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (Forstwirtschaftsjahr 2021).
  • Überschreitungen vor Inkrafttreten der Verordnung, stellen keine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Begrenzt wird der ordentliche (=reguläre, Erläuterung siehe unten) Einschlag bei Fichte auf 85 Prozent gegenüber dem 5-Jahres Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2017 (die 85-Prozentgrenze bei Fichte kann überschritten werden, solange der Gesamthiebssatz (alle Baumarten) unter 70 Prozent des festgesetzten Hiebssatzes liegt).
  • Der zwischen dem 01.10.2020 und dem 23.04.2021 schon getätigte, ordentliche Einschlag ist anzurechnen.

Ab dem 1. Oktober 2021 gilt keine Einschlagsbeschränkung mehr. Eine Verlängerung der Verordnung ist nicht vorgesehen.

Ja, Überschreitungen, die ab dem 23. April 21 erfolgen, stellen nach § 2 der HolzEinschlBeschrV2021 bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln Ordnungswidrigkeiten dar. Holz, das entgegen der Beschränkung eingeschlagen worden ist, wäre als illegal geschlagen anzusehen und darf nicht in Verkehr gebracht werden. Überschreitungen vor Inkrafttreten der Verordnung, also vor dem 23. April 2021, stellen keine Ordnungswidrigkeit dar.

Das ForstSchAusglG unterscheidet zwischen ordentlichem Holzeinschlag und außerordentlichen Holznutzungen. Der ordentliche Holzeinschlag umfasst den planbaren, regulären Holzeinschlag.

Folgende Hiebe unterliegen nicht dem planbaren Einschlag und sind insoweit außerordentlich (nicht abschließende Aufzählung) und werden somit im Zeitraum, in dem die Einschlagsbeschränkung gilt, nicht auf die 85 % des regulären Einschlags angerechnet:
  • Hiebe im Zusammenhang mit einer Rodungserlaubnis
  • Räumungen und Ausstockungen, die im Zusammenhang mit naturschutzfachlichen (Ausgleichs)maßnahmen stehen
  • Aus biotischen oder abiotischen Gründen, schadbedingte Hiebe
  • Notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Schadholzereignissen (Erschließung der Schadholzfläche, Ausrändeln von Käferlöchern (d. h. präventive Mitnahme ansonsten unentdeckter Käferbäume), kleinere Hiebsreste
  • Verkehrssicherungsmaßnahmen
  • Hiebsmaßnahmen im Zusammenhang mit Wegebauten

Beispiel: Trassenaufhieb Wegebau, unterliegt nicht der Beschränkung ist aber kein Schadholz im Sinne der außerordentlichen Nutzung aus steuerlicher Sicht.

Die Beurteilung ob ein Hieb dem ordentlichen Einschlag zuzuordnen ist, obliegt dem Waldbesitzer. Staatliche Bestätigungen oder Bescheinigungen sind nicht vorgesehen. Ihr Förster/Ihre Försterin vor Ort kann Ihnen bei der Beurteilung im Zweifelsfall Unterstützung leisten.

Einschlagsbeschränkungen werden stets für das Forstwirtschaftsjahr angeordnet. Bei der Berechnung des Prozentsatzes (des ordentlichen Holzeinschlags) ist laut BMEL der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 der Holzart Fichte zugrunde zu legen. Dabei wird unterstellt, dass es sich hierbei um Jahre mit normalem Einschlag handelt. Normal ist an der Stelle der ordentliche Einschlag zuzüglich dem üblicherweise außerordentlichem Holzeinschlag. Sofern in einem Betrieb in dem genannten Zeitraum kalamitätsbedingt Über- oder Unternutzungen erfolgten, ist ein anderes durchschnittliches Jahr heranzuziehen. Bei Betrieben, die nicht das Forstwirtschaftsjahr anwenden, sind die jeweiligen Wirtschaftsjahre/Kalenderjahre des Betriebes heranzuziehen.

  • Bei aussetzenden Betrieben ist es möglich, den Durchschnitt aus anderen vier zurückliegenden Jahren mit „normalem“ Einschlag als Bezugsgröße heranzuziehen.
  • Oder, sofern der Einschlag in diesen Betrieben nicht hinreichend dokumentiert ist, kann ein Hiebsatz analog der einkommensteuerrechtlichen Regelung von 5 Erntefestmetern ohne Rinde je Hektar bei der Berechnung zu Grunde gelegt werden.

Insgesamt 75 Festmeter frisches Fichtenholz, das sind rund zwei bis drei LKW-Fuhren, dürfen unabhängig von den Einschlagsbeschränkungen in jedem nichtbuchführungspflichtigen Betrieb ohne amtlich festgesetzten Hiebssatz eingeschlagen werden. Die bisherige Regelung, 85 % von 5 Festmetern (= 4,25 fm) je Hektar Betriebsfläche als unschädlich anzusehen, besteht alternativ hierzu unverändert fort. Jeder Waldbesitzer kann eine Mindestmenge einschlagen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat zwischenzeitlich klargestellt, dass auch buchführungspflichtige Kleinprivatforstbetriebe (buchführungspflichtige Land- und Forstbetriebe, die einen forstlichen Betriebsteil ohne anerkannten amtlichen Hiebssatz bewirtschaften) ordentliche Fichtenholzeinschläge bis zu einer Höhe von maximal 75 Erntefestmeter ohne Rinde je Betrieb tätigen können, ohne gegen die Regelungen der HolzeinschlBeschrV2021 bzw. des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes zu verstoßen. Leider ist damit die Frage, ob diese Bagatellregelung mit bis zu 75 Festmetern auch für buchführungspflichtige Betriebe oder alle Forstbetriebe mit bis zu 50 Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche auch für das Steuerrecht (Unschädlichkeit gegenüber den Steuervergünstigungen) maßgebend sein kann, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt. Bayern wird sich bei der Bund/Länder-Steuer-Arbeitsgruppe hier für eine analoge Anwendung aussprechen und zeitnah informieren. Für größere Waldbesitzer gilt weiterhin, dass eine Menge von 85 % des durchschnittlichen Einschlags der Jahre 2013 bis 2017 auf den Markt gebracht werden darf. Für einen 20 Hektar großen Betrieb wäre so beispielsweise eine Einschlagsmenge von rund 85 Festmeter zulässig.

Alle Sorten der Holzart Fichte sind heranzuziehen, sofern sie verbucht wurden. Also auch sogenanntes X-Holz bzw. NH-Holz.

Die geltende Verordnung betrifft alle Waldbesitzer. Die zuständige Landesbehörde kann aber gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz auf Antrag (siehe unten) einzelne Forstbetriebe von der Einschlagsbeschränkung für den ordentlichen Holzeinschlag bei Fichte befreien, wenn diese zu einer wirtschaftlich unbilligen Härte führen würde.

Auf den möglichen Verlust steuerlicher Vorteile ist an dieser Stelle hinzuweisen.

Zuständige Landesbehörde im Sinn des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist gemäß Art. 8 ZuVLFG (Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz – ZuVLFG) die untere Forstbehörde, in deren Bezirk der Forstbetrieb ganz oder mit dem überwiegenden Teil seiner Fläche liegt.

Erforderlich ist eine Prognosebeurteilung und -entscheidung, ob das Festhalten an der Einschlagsbeschränkung für den Forstbetrieb zu einer wirtschaftlich unbilligen Härte führen würde. Zunächst ist zu prüfen, ob die Einschlagsbeschränkung das Potenzial hat, den Betroffenen wirtschaftlich hart zu treffen. Das heißt dem Betroffenen müssen durch die Einschlagsbeschränkung schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile drohen. Dies ist der Fall, wenn die Einhaltung der Einschlagsbeschränkung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Forstbetriebes führen kann oder wenn wirtschaftliche Nachteile größeren Ausmaßes zu befürchten sind, die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen wären. Ferner ist zu prüfen, ob diese wirtschaftliche Härte auch „unbillig“ ist. Dies ist der Fall, sofern die festgestellte wirtschaftliche Härte nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist.

Die Befreiung ist kostenpflichtig. Die Gebühren liegen bei 0,25 € je beantragtem Festmeter; mindestens 15,00 €, höchstens 75,00 €.

Durch den Erlass der HolzEinschlBeschrV2021 gelten die im Forstschäden-Ausgleichsgesetz vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen von Gesetzes wegen.

Die Zuständigkeit liegt bei der Finanzverwaltung. Alle Fragen mit steuerlichem Bezug sind deshalb an die Finanzverwaltung zu richten bzw. gegebenenfalls über die Steuerberatung zu klären.