Ab dem Antragsjahr 2019 war in Bayern eine Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete vorzunehmen. Zukünftig wird zwischen Berggebieten, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten und aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten unterschieden.
Zudem wurde ein neues Bezahlsystem für die Berechnung der Ausgleichszulage eingeführt.
Die Ausgleichszulage kann von Betriebsinhabern mit Betriebssitz in Bayern beantragt werden, die mindestens 3 ha LF in benachteiligten Gebieten in Bayern bewirtschaften.
Nicht förderfähig sind Unternehmen mit einer Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand von 25 % und mehr.
eigenverantwortliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im benachteiligten Gebiet
mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF)
Einhaltung der Bestimmungen zu Cross Compliance
Die Ausgleichszulage wird entsprechend dem Umfang der im Antragsjahr bewirtschafteten LF einschließlich beihilfefähiger Landschaftselemente in den benachteiligten Gebieten Bayerns gewährt. Die Höhe der Förderung ist abhängig vom Grad der Benachteiligung und wird nach dem Bewirtschaftungssystem des jeweiligen Betriebes differenziert.
Der Grad der Benachteiligung richtet sich nach der Durchschnitts-EMZ (Ertragsmesszahl) der förderfähigen Flächen des jeweiligen Betriebes.
Die Einstufung in ein Bewirtschaftungssystem richtet sich nach dem Anteil der Dauergrünlandfläche der in Bayern gelegenen LF.
In den benachteiligten Gebieten beträgt die Förderhöhe 25 - 200 €/ha.
Für anerkannte Almen/Alpen und Flächen über 1.000 m Höhe werden unabhängig vom Grad der Benachteiligung und dem Bewirtschaftungssystem 200 €/ha gewährt.
Ergänzende Zuschläge (Agrarstrukturzuschlag und Hangzuschlag) in Höhe von 50 €/ha können für förderfähige Flächen gewährt werden.
Die Höhe der Förderung ist einschließlich Zuschläge auf maximal 200 €/ha begrenzt.
Bei Betrieben mit mehr als 75 ha LF wird die Zuwendung in Abhängigkeit von der gesamten LF gekürzt.
Bei gemeinschaftlich bewirtschafteten Almen/Alpen erfolgt unter gewissen Voraussetzungen die Kürzung der Zahlungen auf Ebene der einzelnen aktiven Mitglieder.
EU
Bund
Bayern
Ansprechpartner
Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Kontaktdaten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und ForstenMitte März bis 15. Mai 2024
Das Anbringen der Tafeln ist freiwillig
Alle Antragsteller der Ausgleichszulage (AGZ) und der bayerischen Agrarumweltmaßnahmen (KULAP und VNP) mit Verpflichtungsbeginn 2015 oder 2016 haben eine Tafel erhalten, um die sogenannte Publizitätspflicht der EU zu erfüllen. Diese Publizitätspflicht hat sich mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/669 vom 28. April 2016 grundlegend geändert. Jetzt entscheidet jedes Mitgliedsland selbst, ob das Aufstellen der Tafeln bei Flächenförderungen erforderlich ist. Bayern stellt es den Antragstellern frei, die Tafeln am Hof anzubringen. Alle Antragsteller von KULAP, VNP oder AGZ – unabhängig vom Verpflichtungsbeginn 2015 oder 2016, ff. – sind generell von der Aufstellungspflicht der Tafel entbunden. Nähere Informationen enthält das aktuelle Merkblatt.
Merkblatt zu den Publizitätsvorschriften Downloadlink