Flurneuordnung

Zur Verbesserung der Agrarstruktur und Stärkung der Wirtschaftskraft werden Grundbesitz zweckmäßig neu geordnet, Projekte von Gemeinden oder öffentlichen Planungsträgern unterstützt sowie Natur und Landschaft erhalten und gestaltet. Grundeigentümer sowie Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, bei der Gestaltung ihres heimatlichen Lebensraumes aktiv mitzuwirken.

Aktualisiert am: 23.09.2022
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Voraussetzungen

Zur Durchführung einer Flurneuordnung ist die Einleitung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlich. Dazu stellen Gemeinden oder Grundeigentümer einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung. Das Amt prüft, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Flurneuordnung gegeben und die Beteiligten zur Mitwirkung bereit sind.

In der Flurneuordnung sind förderfähig die Ausgaben für
  • die Planung und Herstellung von Straßen und Wegen 
  • wasserwirtschaftliche Maßnahmen 
  • Maßnahmen des Bodenschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
  • Maßnahmen für Freizeit und Erholung 
  • Bodenordnung mit Vermessung, Abmarkung und Wertermittlung 
  • die Neuordnung von Weinbergen und Sonderkulturen
Mittelherkunft
  • Bund
  • Bayern
Die Höhe der Förderung ist abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Teilnehmergemeinschaft. Sie betragen im Einzelnen:
  • für die Planung und Herstellung von Straßen und Wegen, Gewässern, Maßnahmen der Landespflege, Maßnahmen für Freizeit und Erholung sowie für Bodenordnungsmaßnahmen bis zu 75 % 
  • für die Neuordnung von Weinbergen und Sonderkulturen bis zu 65 %
Die Förderung kann u.a. erhöht werden:
  • bei Flurneuordnungen mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft
  • bei der Umsetzung eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes oder einer Lokalen Entwicklungsstrategie (im Rahmen von LEADER)
  • bei Maßnahmen der Landespflege, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt oder zur dinglichen Sicherung der ökologischen Zweckbindung

In der Flurneuordnung kann für langfristig verpachtete landwirtschaftliche Flächen die zu erbringende Eigenleistung der Teilnehmer mit bis zu 50 % gefördert werden.

Mit einer Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung des Amtes vorliegt.

Formulare für gemeinschaftliche oder öffentliche Maßnahmen, z.B. einer Gemeinde

Beitragsübernahme bei langfristiger Verpachtung

Sofern ein Teilnehmer an einer Flurneuordnung landwirtschaftliche Nutzflächen frühestens ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs auf die neuen Flurstücke langfristig verpachtet, können die aufzubringenden Beiträge nach § 19 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen (s. a. Nr. 2 des Antrags) zu 50 % übernommen werden.