Voraussetzungen
Zur Durchführung einer Flurneuordnung ist die Einleitung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlich. Dazu stellen Gemeinden oder Grundeigentümer einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung. Das Amt prüft, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Flurneuordnung gegeben und die Beteiligten zur Mitwirkung bereit sind.
die Planung und Herstellung von Straßen und Wegen
wasserwirtschaftliche Maßnahmen
Maßnahmen des Bodenschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Maßnahmen für Freizeit und Erholung
Bodenordnung mit Vermessung, Abmarkung und Wertermittlung
die Neuordnung von Weinbergen und Sonderkulturen
Bund
Bayern
für die Planung und Herstellung von Straßen und Wegen, Gewässern, Maßnahmen der Landespflege, Maßnahmen für Freizeit und Erholung sowie für Bodenordnungsmaßnahmen bis zu 75 %
für die Neuordnung von Weinbergen und Sonderkulturen bis zu 65 %
bei Flurneuordnungen mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft
bei der Umsetzung eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes oder einer Lokalen Entwicklungsstrategie (im Rahmen von LEADER)
bei Maßnahmen der Landespflege, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt oder zur dinglichen Sicherung der ökologischen Zweckbindung
In der Flurneuordnung kann für langfristig verpachtete landwirtschaftliche Flächen die zu erbringende Eigenleistung der Teilnehmer mit bis zu 50 % gefördert werden.
Mit einer Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung des Amtes vorliegt.
Formulare für gemeinschaftliche oder öffentliche Maßnahmen, z.B. einer Gemeinde
Beitragsübernahme bei langfristiger Verpachtung
Sofern ein Teilnehmer an einer Flurneuordnung landwirtschaftliche Nutzflächen frühestens ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs auf die neuen Flurstücke langfristig verpachtet, können die aufzubringenden Beiträge nach § 19 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen (s. a. Nr. 2 des Antrags) zu 50 % übernommen werden.