Die Förderung von notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen nach dem Bayerischen Bergbauernprogramm soll
der Freihaltung von Weideflächen auf anerkannten Almen/Alpen und Heimweiden im alpinen Berggebiet dienen,
die Beseitigung von Schäden bei Lawinenabgängen/Vermurungen und Entsteinung durch entsprechende Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen ermöglichen,
die Sanierung, Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft gewährleisten,
zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt durch extensive Bewirtschaftung von Grünland beitragen,
die Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Marktentwicklung unterstützen sowie
zur Entlastung des Bergwaldes von der Waldweide beitragen.
Voraussetzungen
Bewirtschafter von Almen/Alpen: Antragsberechtigt sind bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 (Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf anerkannten Almen/Alpen) Bewirtschafter von Almen/Alpen und Heimweiden (z. B. Eigentümer, Pächter, Berechtigte, Kooperationen, Genossenschaften).
Unternehmen der Landwirtschaft: Antragsberechtigt sind bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 bis 2.5 (Sanierung und Neubau von landwirtschaftlich genutzten Alm-/Alpgebäuden, Schaffung und Erneuerung von Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Weidewirtschaft, Bau von Anschluss- und Triebwegen im Bereich von anerkannten Almen/Alpen bzw. von Ersatzflächen im Zusammenhang mit einer Waldweidebereinigung, Beschaffung von Spezialmaschinen) Unternehmen der Landwirtschaft, die mindestens 3 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche selbst bewirtschaften.
Unterhalb der Grenze von 3 Hektar wird jedes Unternehmens gefördert, das mindestens in den fünf Kalenderjahren vor der Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrages Fördermittel aus der 1. und/oder 2. Fördersäule der GAP erhalten hat.
Förderung
Maßnahmen nach Nr. 2.1
Für durchgeführte "Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen" wird eine Förderung in Höhe von 900 Euro je Hektar Lichtweidefläche gewährt.
Förderungen unter 900 Euro je Betrieb werden grundsätzlich nicht gewährt.
Der Förderhöchstbetrag liegt bei 3.000 Euro je Betrieb innerhalb von drei Kalenderjahren.
Maßnahmen nach Nr. 2.2 bis 2.5
50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 (Alm-/Alpgebäude im Berggebiet), jedoch höchstens 110.000 Euro (Sennalmen/-alpen sowie nicht erschlossene Alm-/Alpgebäude höchstens 130.000 Euro).
50 % der jeweils zuwendungsfähigen Aufwendungen bei Maßnahmen nach Nr. 2.3 (Viehschutzhütten, Anlagen zur Wasserversorgung, Weidegeräte, Weideeinrichtungen), jedoch höchstens jeweils 20.000 Euro bzw. maximal 30.000 Euro bei Anlagen zur Wasserversorgung auf anerkannten Almen/Alpen.
50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 (Anschlusswegebau) und Nr. 2.5 (Spezialmaschinen), jedoch höchstens jeweils 30.000 Euro.
Zuwendungen von unter 500 Euro bei Maßnahmen nach Nr. 2.3, unter 1.000 Euro bei Maßnahmen nach Nrn. 2.2 und 2.4 und unter 2.000 Euro bei Maßnahmen nach Nr. 2.5 je Antrag werden nicht gewährt.
Mittelherkunft
Bayern
- Richtlinie "Bayerisches Bergbauernprogramm (BBP)" vom 3. April 2023, Az. L2-7292-1/1891 Downloadlink
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (PDF) - Amtsblatt der Europäischen Union externer Link
Ansprechpartner
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Kontaktdaten aller Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und ForstenAntragszeitraum
Die Antragstellung ist ganzjährig möglich.
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einzureichen.