EIF – Teil A: Agrarinvestitionsförderprogramm

Der Freistaat Bayern unterstützt Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter von landwirtschaftlichen Unternehmen. Ziel ist es, zu einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft beizutragen. Das soll auch die Wirtschaftskraft nachhaltig stärken. Besonders berücksichtigt werden der Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutz.

Aktualisiert am: 09.09.2024
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Das Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) ist Teil der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF). Es fördert insbesondere Baumaßnahmen. Diese sollen die Produktions- und Arbeitsbedingungen sowie die Haltungsbedingungen von Nutztieren verbessern und die Produktionskosten rationalisieren und senken.

Voraussetzungen
  • Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
  • Mindestens 25 % der Umsatzerlöse aus Bodenbewirtschaftung bzw. bodengebundener Tierhaltung. 
    
  • Positive Einkünfte im Einkommensteuerbescheid von maximal 140.000 Euro bei Ledigen und 170.000 Euro bei Verheirateten. 
    
  • Berufliche Qualifikation: 
    Mindestens Besuch von 3 Seminaren des Bildungsprogramms Landwirt (BiLa) und Sachkundenachweis Pflanzenschutz oder Abschlussprüfung in einem Agrarberuf oder erfolgreicher Abschluss einer agrar- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder gleichwertige Berufsbildung.
  • Bei Investitionen über 200.000 Euro zuwendungsfähigen Ausgaben:
    • Buchführungsnachweis (mindestens zwei Buchabschlüsse bei Antragstellung in Form eines BMEL-Abschlusses).
    • Buchführungsauflage für mindestens 5 Jahre ab Abschluss der Maßnahme.
    • Nachweis angemessener Eigenkapitalbildung.
  • Investitionskonzept (Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit).
  • Zuwendungsfähige Investitionen von mindestens 20.000 Euro, maximal 1.200.000 Euro (Einzelunternehmen) bzw. 2.400.000 Euro (Betriebszusammenschluss).
  • Vom Betrieb sind besondere Anforderungen mindestens in einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz und zusätzlich im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zur Richtlinie zu erfüllen.
  • Nach Abschluss der Maßnahme darf der Viehbesatz einen Wert von 2,0 GV/ha innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht übersteigen.
Einschränkungen
  • Keine Förderung im Bereich der Mastschweinehaltung.
  • Keine Förderung von Bauvorhaben, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, soweit sie nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Baugesetzbuch privilegiert sind.
  • Keine Investitionen in Verfahren der Anbindehaltung.
  • Keine Förderung von Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängenden baulichen Anlagen und technischen Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können, sowie von Ölpressen.
  • Keine Förderung von Maschinen der Innen- und Außenwirtschaft.
    
  • Keine Förderung von Maschinen-, Mehrzweck- und Erntelagerhallen einschließlich deren technischer Einrichtungen.
  • Keine Förderung von Lagerräumen für Grundfutter (z. B. Fahrsilos) oder Hackschnitzel einschließlich deren technischen Einrichtungen.
  • Es werden nur Investitionen in Bayern gefördert.
    

Maßnahmenbeginn nicht vor Bewilligung.

Auswahlverfahren
  • Die grundsätzlich förderfähigen Anträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen.
  • Gefördert werden nur Anträge, die mindestens 70 Punkte im Auswahlverfahren erreichen.
  • Auswahlkriterien betreffen z. B. die Erfüllung besonderer Anforderungen beim Tierschutz oder die ressourcenschonende Bewirtschaftung.
Förderung
    Die Zuwendungen werden als reine Zuschüsse in folgender Höhe gewährt:
    • Investitionen in die Tierhaltung werden mit bis zu 25 % bezuschusst, sofern die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt werden (Premiumförderung).
    • Für Investitionen, die der erstmaligen Umstellung der Anbindehaltung von Milchkühen auf Laufstallhaltung dienen, wird ein Zuschlag von 15 Prozentpunkten zum o. g. Fördersatz gewährt.
    • Für Investitionen in die Zuchtsauenhaltung wird ein Zuschlag von 15 Prozentpunkten zum o. g. Fördersatz gewährt.
    • Lagerstätten für Wirtschaftsdünger sind förderfähig wenn
      • die betriebliche Güllelagerkapazität für eine Lagerung von mehr als neun Monaten für den Gesamtbestand an Tieren im ZIEL ausreichen und die geförderten Güllegruben über eine bauliche Abdeckung verfügen.
      • das Festmistlager für eine viermonatige Lagerung ausreicht.
      • die Investition in die Tierhaltung überwiegt.
    • Der Zuschuss zur Förderung der fachkundigen Betreuung beträgt bis zu 60 % der Betreuungskosten.
    Mittelherkunft
    • EU
    • Bund
    • Bayern

    Die Antragstellung erfolgt im Portal iBALIS. Vollständige Anträge, die bis zum jeweiligen Antragsendtermin eingereicht werden, nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Die zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstützen bei der Antragstellung. Die Antragstellung ist geöffnet. Die Online-Antragstellung für die laufende Antragsrunde in der EIF endet am 7. November 2024 um 24 Uhr. Die Antragstellung wird im Anschluss fortgesetzt. Bitte beachten Sie, dass Anträge, die später abgesendet werden, im Rahmen der folgenden Antragsrunde bearbeitet werden. Der Plafond im AFP für diese Antragsrunde beläuft sich auf 55 Mio. Euro.

    Unterlagen zur Antragstellung

    Unterlagen zum Zahlungsantrag alte Förderperiode (2015 - 2022)

    Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP): Aggregierte Ergebnisse der Auswahlrunden
    Antragsendtermin
    Mittelplafond in Mio. Euro
    Auswahlschwelle
    (Punkte)
    Ausgewählte Vorhaben
    30.09.2022
    65
    73
    213
    31.03.2022
    70
    73
    177
    01.10.2021
    70
    70
    192
    12.05.2021
    65
    70
    213
    15.10.2020
    60
    70
    236
    03.04.2020
    30
    70
    152
    31.10.2019     
    37
    80
    131
    06.05.2019
    25
    80
    105
    31.10.2018
    30
    100
    153
    01.06.2018
    25
    110
    115
    02.02.2018
    20
    100
    104
    31.07.2017
    45
    102
    224
    10.03.2016
    56,5
    11
    335
    12.10.2015
    9
    16
    59
    15.06.2015
    31,3
    5
    200
    19.03.2015
    33
    5
    234

    Hinweis: Ab 2017 und ab 2019 Änderungen am Punkteschema.