Ansicht der neuen Gebietskulisse im Detail
Kartenviewer Agrar – iBALISNotwendigkeit einer Neuabgrenzung
Mit der Agrarreform von 2013 haben Rat und Europäisches Parlament beschlossen, eine EU-weite Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete durchzuführen. Deshalb musste auch Bayern die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete (bisher Benachteiligte Agrarzone einschließlich Kerngebiet) gemäß Anhang III der ELER-Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 neu abgrenzen. In diesem Zuge sind auch die weiteren Gebietskategorien (Berggebiete, aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete) auf eine aktuelle Basis gestellt worden. Dadurch können viele rein nach den biophysikalischen Kriterien herausfallende Gebiete neu begründet werden. So konnte bezogen auf die gesamte Landesfläche eine vergleichbar starke und insgesamt ausgewogene Gebietskulisse gesichert werden.
ELER-Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Detaillierte Informationen siehe Anhang III (PDF; 1,61 MB) externer LinkGrundsätzliche Eckpunkte
Verwendung der Gemarkung als eindeutige Referenzgröße und klar definierte räumliche Bezugseinheit in allen drei Gebietskulissen, statt der oft erheblich größeren Abgrenzungseinheit "Gemeinde".
Verwendung der Ertragsmesszahl (EMZ) sowohl als Feinabgrenzungskriterium (siehe Nr. 4.) als auch bei der Abgrenzung der aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete (siehe Nr. 5).
einer Gemarkung müssen benachteiligt sein, damit die gesamte Gemarkung in die Kulisse aufgenommen werden kann (außer Berggebiet); Anwendung aller verwendeten objektiven Kriterien auf die gesamte Fläche Bayerns (keine Regionalisierung).
Berggebiete
durchschnittliche Höhenlage >= 700 m oder
durchschnittliche Höhenlage >= 500 m und die durchschnittliche Hangneigung >= 15 % oder
die durchschnittliche Hangneigung >= 18 % ist.
Berechnungsgrundlage für Höhenlage und Hangneigung ist dabei die gesamte Gebietsfläche einer Gemarkung. Zusätzlich wurden Gebiete einbezogen, wenn eine oder mehrere zusammenhängende, vollständig von Berggebieten umschlossene Gemarkungen (Enklaven) gegeben waren.
Aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete
Bei der EU-rechtlich verpflichtenden Abgrenzung dieser Gebietskategorie gab es keine Spielräume für Bayern. Die Kriterien sind detailliert und abschließend in Anhang III der ELER-Verordnung festgelegt und mussten nach den strikten Vorgaben der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU-Kommission (Joint Research Centre) umgesetzt werden.
Für die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete musste zwingend auch eine Feinabstimmung vorgenommen werden. Das bedeutet: Wenn trotz festgestellter Benachteiligung sehr gute Standortvoraussetzungen z. B. für einen erfolgreichen Anbau von Intensivkulturen vorliegen, müssen diese Gemarkungen wieder aus der Kulisse entfernt werden. In Bayern trifft dies für Gemarkungen mit einer durchschnittlichen EMZ je Ar > 46 zu.
Aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
Gemarkungen sind aus anderen spezifischen Gründen benachteiligt, wenn in einem 1. Schritt mindestens 60 % der LF einer Gemarkung durch besondere Gründe benachteiligt waren. Berechnet und geprüft wurden dabei die auf die Feldstücke einer Gemarkung bezogenen Kriterien wie Größe, Form, Erreichbarkeit, EMZ sowie Hochwassergefahren und die Nutzung als Dauergrünland. Zusätzlich wurde noch die auf eine gesamte Gemarkung bezogene Reliefenergie ("Hügeligkeit") berücksichtigt. (Tabelle 1)
Zusätzlich musste aber nach EU-Vorgabe in einem 2. Schritt für die Gemarkung mindestens ein weiteres Kriterium zutreffen, das die Notwendigkeit der Landwirtschaft zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotentials ausdrückt. Konkret musste dazu der Schwellenwert für den Anteil der Natur-, Arten- und Landschaftsschutzgebiete, für besondere Landschaftstypen, für naturschutzfachlich als bedeutend eingestufte Landschaften oder für den Nebenerwerbsanteil erreicht werden. (Tabelle 2)
Wenn eine Gemarkung in beiden Schritten die Schwellenwerte erreicht, wurde diese als aus andern spezifischen Gründen benachteiligt eingestuft.
Mit dieser komplexen, aber mit objektiven und soliden Daten durchgeführten Abgrenzung konnte Bayern den maximal zulässigen Umfang von 10 % der Landesfläche für ein gesamtausgewogenes Ergebnis nutzen.
Kriterium | Schwellenwert | Mittelwert Bayern (ohne Berggebiet) | Bezugseinheit | Quelle |
---|---|---|---|---|
1. Größe der Feldstücke | < 1,00 ha | 1,78 ha | Feldstück | InVeKoS |
2. Ertragsmesszahl (EMZ | < 44,5 EMZ/Ar | 46,4 EMZ/Ar | Feldstück | LfSt, LDBV, InVeKoS |
3. Hochwassergefahren | HQ häufig oder HQ 100 | - | Feldstück | LfU |
4. Geometrie der Feldstücke - Konvexität | < 0,8 | 0,95 | Feldstück | TUM |
5. Erreichbarkeit der Feldstücke | Entfernung zum übergeordneten Verkehrsnetz > 600 m, davon > 300 m auf nicht asphaltierten/betonierten Wegen | Entfernung 403 m, davon 222 m nicht asphaltiert | Feldstück | TUM |
6. Dauergrünlandfläche | Alle Nutzungscodes mit Dauergrünlandstatus | - | Feldstück | InVeKoS |
7. Reliefenergie | > 140,0 m/Gemarkung | 128,4 m/Gemarkung | Gemarkung | IÖR |
Kriterium | Schwellenwert | Mittelwert Bayern (ohne Berggebiet) | Bezugseinheit | Quelle |
---|---|---|---|---|
1. Anteil der Schutzgebiete - Natur-, Arten- und Landschaftsschutz | > 62,5 % | 41,0 % | Gebietsfläche Gemarkung | LfU |
2. Anteil besonderer Landschaftstypen | > 65,0 % | 54,8 % | Gebietsfläche Gemarkung | BfN |
3. Landschaftsbewertung | ||||
a) Anteil besonders schutzwürdiger und schutzwürdiger Landschaften | > 40 % | 12,1 % | Gebietsfläche Gemarkung | BfN |
b) Anteil besonders schutzwürdiger, schutzwürdiger und schutzwürdiger Landschaften mit Defiziten | > 95 % | 49,0 % | Gebietsfläche Gemarkung | BfN |
4. Anteil der Nebenerwerbslandwirte | > 70,0% | 58,8 % | Gemeinde anteilig Gebietsfläche Gemarkung | InVeKoS |
Gesamtergebnis
Berggebiete: 459.625 ha LF (bisher: 212.828 ha LF)
aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt: 805.943 ha LF (bisher: 1.741.831 ha LF)
aus anderen spezifischen Gründen benachteiligt: 702.135 ha LF (bisher: 5.233 ha LF)
Insgesamt umfassen damit die neu abgegrenzten benachteiligten Gebiete in Bayern 1.967.703 ha LF (bisher 1.959.891 ha). Das heißt, dass die neue Gebietskulisse fast die gleiche Größe hat wie die bisherige. Allerdings ist es aufgrund der Vorgaben unvermeidbar, dass rund 236.000 ha LF aus der bisherigen Kulisse herausfallen. In etwa der gleichen Größenordnung kommen neue Gebiete hinzu.
Eine Gemarkung ist stets vollständig und eindeutig einer dieser drei Gebietskategorien zugeordnet, oder sie ist nicht benachteiligt. Die räumliche Verteilung der neu abgegrenzten Gebietskulissen ist aus der oben verlinkten Karte ersichtlich.