Entlastungsangebote für Pflegebedürftige

Angebote zur Entlastung im Alltag sollen Pflegebedürftigen ein möglichst langes Verweilen in den eigenen vier Wänden ermöglichen. Hauswirtschaftliche Dienstleistungsunternehmen können mit "haushaltsnahen Dienstleistungen" oder "Alltagsbegleitung" unterstützen. Hierfür können Pflegebedürftige bereits ab Pflegegrad 1 den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro der Pflegekasse in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist eine vorliegende Anerkennung des Angebots beim Bayerischen Landesamt für Pflege, für die bestimmte Vorgaben zu erfüllen sind.

Aktualisiert am: 20.12.2024
Erstellt von: Kompetenzzentrum Hauswirtschaft
Teilen Drucken
Hauswirtschafterin bereitet gemeinsam mit Seniorin Essen in der Küche vor. Tim Kiertscher

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsbegleitung

Hauswirtschaftliche Dienstleistungsunternehmen unterstützen Pflegebedürftige bei der Bewältigung ihres Alltags mit "haushaltsnahen Dienstleistungen" oder "Alltagsbegleitung". Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen: Reinigen der Wohnung, Wäschepflege, Einkaufen und Kochen, Blumenpflege, Fahrdienste zum Arzt sowie Botengänge. Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter fördern die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und Teilhabe Pflegebedürftiger. Im Haushalt übernehmen sie keine eigenständigen Tätigkeiten, sondern helfen Pflegebedürftigen, es selbst zu tun, etwa beim Kochen, bei der Wäschepflege oder beim Einräumen der Spülmaschine. Sie begleiten beispielsweise beim Einkauf, bei Gottesdienst- oder Friedhofsbesuchen oder helfen bei alltäglicher Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen oder Banken.

Hand hakt etwas auf Checkliste ab. PantherMedia/pressmaster

Anerkennung durch das Landesamt für Pflege

Personen ab Pflegegrad 1 erhalten bis zu 131 Euro pro Monat für Angebote zur Unterstützung im Alltag von der Pflegekasse erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass eine anerkannte Dienstleisterin oder ein anerkannter Dienstleister die Leistungen erbringt. Zur Hilfestellung gibt es einen Leitfaden zur Anerkennung von Angeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsbegleitung. Dieser zeigt die Anerkennungsvoraussetzungen auf und enthält ein beispielhaftes Konzept zur Qualitätssicherung, wie es das Landesamt für Pflege (LfP) fordert.

Leitfaden zur Anerkennung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsbegleitung durch das Bayerische Landesamt für Pflege Downloadlink
Person referiert vor einer Gruppe Seminarteilnehmender. PantherMedia/IgorVetushko

Geforderte Qualifikation – Schulungskonzept

Das Angebot zur Unterstützung im Alltag muss eine qualifizierte Fachkraft leiten. Diese sollte über ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene, grundsätzlich dreijährige Ausbildung, in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft verfügen. Auch Mitarbeitende, die in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag tätig sind, benötigen bestimmte Qualifikationen. Eine Möglichkeit, diese Qualifikationen nachzuweisen, ist die Teilnahme an einer Fortbildung nach dem Schulungskonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention.

Schulungskonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention externer Link
Das Schulungskonzept setzt sich aus drei Modulen zusammen:
  • Modul 1: Betreuung Pflegebedürftiger (14 Unterrichtseinheiten)
  • Modul 2: Kommunikation und Begleitung (10 Unterrichtseinheiten)
  • Modul 3: Unterstützung bei der Haushaltsführung (6 Unterrichtseinheiten)

Schulungsunterlagen zur Qualifizierung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Das Kompetenzzentrum Hauswirtschaft (KoHW) stellt digitale Schulungsunterlagen für das Modul 3 (Unterstützung bei der Haushaltsführung) zur Verfügung. Das Handbuch eignet sich ebenso für kontinuierliche Schulungen von Mitarbeitenden. Die Schulungsunterlagen können hauswirtschaftliche Fachkräfte per Mail anfordern.

poststelle@kohw.bayern.de

Vergütungssätze

Bei nicht-ehrenamtlichen Angeboten der Alltagsbegleitung und Angeboten von haushaltsnahen Dienstleistungen darf der Kostensatz die Preise für vergleichbare Sachleistungen (Vergütungsvereinbarungen gem. § 89 SGB XI) von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.

Folgende Kostensätze können ab dem 1. Januar 2025 abgerechnet werden:
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: 39 €/h (3,25 € je angefangene fünf Minuten)
  • Alltagsbegleitung: 51 €/h (4,25 € je angefangene fünf Minuten)
  • Anfahrtskosten: 7,65 € pro Anfahrt

Privatgewerblichen Anbieterinnen und Anbieter von Entlastungsleistungen dienen als Grundlage für die Preisobergrenze die Vergütungsvereinbarungen des Arbeitskreises privater Pflegevereinigungen mit den Kostenträgern. Die jeweils aktuellen Vergütungsvereinbarungen sind online zu finden.

Vergütung von Leistungen der Pflegeversicherung für Mitgliedsdienste der Verbände des Arbeitskreises privater Pflegevereinigungen Bayern

Vergleichbar mit den haushaltsnahen Dienstleistungen ist bei Pflegeeinrichtungen der Leistungskomplex "große hauswirtschaftliche Versorgung", mit der Alltagsbegleitung sind die "pflegerischen Betreuungsmaßnahmen" gleich zu setzen.

Rechtliche Grundlagen

Auf Bundesebene

Wichtige Regelungen für Angebote zur Entlastung im Alltag finden sich im elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

§ 45a SGB XI:
  • Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?
  • Anerkennung der Angebote nach Landesrecht als Voraussetzung
  • Ermächtigung der Landesregierungen durch Rechtsverordnung, Näheres zur Anerkennung festzulegen
  • Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2: bis zu 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungen können zusätzlich neben dem Entlastungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.
§ 45b SGB XI:
  • Anspruch Pflegebedürftiger auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro
  • Preisobergrenze: für nach Landesrecht anerkannte Angebote darf der Stundensatz nicht höher sein als für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen

Auf Landesebene

In Bayern regelt eine Ausführungs-Verordnung zu den Sozialgesetzen (AVSG) in § 80–82 die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag. Zu diesen Angeboten zählen auch die haushaltsnahen Dienstleistungen und die Alltagsbegleitung.

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG):
  • § 80 AVSG: zuständig für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist das Landesamt für Pflege (LfP)
  • § 81 AVSG nennt die anerkennungsfähigen Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • § 82 AVSG listet die Anerkennungsvoraussetzungen auf. 
Vollzugshinweise zur AVSG: Hinweise zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der AVSG
  • Definition von haushaltsnahen Dienstleistungen (1.1.6) und Alltagsbegleitung (1.1.5)
  • Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen (1.2.1)
Hinweis

Die oben genannten Informationen beziehen sich auf professionell tätige, hauswirtschaftliche Dienstleisterinnen und Dienstleister im Angestelltenverhältnis bzw. auf selbständige (Einzel-)Unternehmerinnen und (Einzel-)Unternehmer. Informationen für ehrenamtlich tätige Einzelpersonen nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG finden Sie auf der Internetseite der Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern.

Einzelperson Bayern (LfP) externer Link
Kontakt
Für den Inhalt der Seite ist das KoHW verantwortlich.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Telefon:
09826 5081 3001
E-Mail:
poststelle@kohw.bayern.de