Das EU-Recht lässt jedoch Ausnahmen von dem Verbot zu. Das gilt insbesondere für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Diese so genannten De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden. Sie können z. B. in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden.
De-minimis-Beihilfen können auf der Grundlage von vier verschiedenen De-minimis-Verordnungen (siehe unter "Rechtsgrundlagen") gewährt werden.
Jede De-minimis-Beihilfe stellt für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Ihre Gewährung ist daher an Bedingungen geknüpft. Die an ein Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen in den vergangenen drei Jahren (Gewerbe und DAWI) bzw. im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren (Agrarsektor und Fischerei) einen bestimmten Wert nicht übersteigen.
Agrarsektor: 20.000 €
Gewerbe: 300.000 €
Fischerei: 30.000 €
DAWI: 750.000 €
Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, bei der Beantragung eine vollständige Übersicht über die in den vergangenen drei Jahren (Gewerbe und DAWI) bzw. im laufenden und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren (Agrarsektor und Fischerei) erhaltenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen (sog. De-minimis-Erkärung). Die gewährende Stelle ist verpflichtet, dem Unternehmen zu bescheinigen, dass es eine De-minimis-Beihilfe erhalten hat. Die De-minimis-Bescheinigung dient als Nachweis für die gewährten De-minimis-Beihilfen und als Grundlage für die Beantragung weiterer De-minimis-Beihilfen. Bescheinigungen sind 10 Jahre aufzubewahren.
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI)
Agrarsektor – Vollzug der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1408/2013
Gewerbe – Vollzug der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831
Fischereisektor – Vollzug der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 717/2014