Bayerischer Aktionsplan Wolf
Der "Bayerische Aktionsplan Wolf" gibt Handlungsempfehlungen für den Umgang mit dem Wolf. Er ist ein Managementplan der staatlichen Umweltverwaltung, der mit dem Landwirtschaftsministerium abgestimmt ist. Für Weidetierhalter ist insbesondere das Kapitel 8 "Nutztierhaltung: Schadensausgleich und Förderung von Prävention" relevant. Vor allem in Gebieten mit standorttreuen Wölfen setzt Bayern auf Maßnahmen wie Herdenschutzzäune, um Schäden zu vermeiden. Anforderungen an den Herdenschutz müssen praktikabel und zumutbar sein.
Bayerischer Aktionsplan Wolf - Broschürenportal externer LinkNicht zumutbar schützbare Weidegebiete
Es gibt Weidegebiete, die sich nicht zumutbar schützen lassen. Dort sind Herdenschutzmaßnahmen keine Voraussetzung, um Ausgleichszahlungen zu erhalten bei Übergriffen auf Nutztiere. Weidetierhalterinnen und Weidetierhalter brauchen in diesen Gebieten keine speziellen wolfsabweisenden Zäune zu errichten oder andere Herdenschutzmaßnahmen gegen den Wolf zu ergreifen. Die Weideschutzgebiete werden in Zukunft laufend erweitert.
Übersicht der nicht zumutbar schützbaren Weidegebiete (Weideschutzgebiete) - LfU externer LinkRechtliche Situation und Zuständigkeiten
Der Wolf ist u. a. aufgrund der europäischen Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie im Bundesnaturschutzgesetz besonders und streng geschützt (BNatSchG § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14).
zur Abwehr ernster wirtschaftlicher Schäden (BNatSchG § 45 Abs. 7),
wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind,
wenn sich der Erhaltungszustand der Population einer Art durch den Abschuss nicht verschlechtert.
Ernste wirtschaftliche Schäden können auch drohen, wenn ein Wolf nicht landwirtschaftlich gehaltene und durch zumutbare Herdenschutzmaßnahmen geschützte Weidetiere reißt. Darüber hinaus wäre ein Abschuss zulässig, wenn sich ein Wolf für den Menschen gefährlich verhielte und eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestünde.
Förderung von Herdenschutzmaßnahmen
Zur Unterstützung der bayerischen Weidetierhalter werden in den Gebieten mit Wolfpräsenz Herdenschutzmaßnahmen bis zu 100 Prozent gefördert. Dazu zählen z. B. der Bau von Zäunen und die Anschaffung mobiler Ställe zum Schutz gegen Wölfe. Die aktuellen Wolfsgebiete in Bayern veröffentlicht das Landesamt für Umwelt.
Voraussetzungen und Antragsunterlagen - FörderwegweiserDemonstrationszentren für wolfsabweisende Zäune
Die Demonstrationsanlagen wurden zur Information von Weidetierhaltern und Herdenschutzberatern errichtet. Aber auch andere interessierte Personen können sich hier eigenständig Wissen zum praktischen Herdenschutz aneignen. Alle vier Demonstrationsflächen sind ohne Voranmeldung frei zugänglich.
Mehr Informationen zu den DemonstrationszentrenAnsprechpartner
Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sind für die Beratung zum Herdenschutz (z. B. Zaunbau, mobile Ställe) und für die finanzielle Förderung von Herdenschutzmaßnahmen zuständig.
Kontaktdaten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und ForstenFragen zu Herdenschutzhunden und Fragen/Meldungen rund um Schäden an Nutztieren, die durch einen Wolf entstanden sein könnten, beantwortet das Bayerische Landesamt für Umwelt.
Ansprechpartner Wildtiermanagement große Beutegreifer externer LinkDetaillierte Informationen zum Herdenschutz, Zaunbau und Grundschutz stellt die Landesanstalt für Landwirtschaft bereit.
Informationen zum Herdenschutz LfL externer LinkFüllen Sie zur Meldung von Hinweisen auf einen Wolf das Meldeformular aus und senden Sie es zusammen mit evtl. vorhandenem Bildmaterial per E-Mail an die Fachstelle Große Beutegreifer (fachstelle-gb@lfu.bayern.de) des Landesamtes für Umwelt.
Meldeformular (PDF) - Landesamt für Umwelt externer LinkBei Schäden an Nutztieren, die durch einen großen Beutegreifer entstanden sein könnten, wenden Sie sich bitte unverzüglich an das LfU-Wildtiermanagement: Tel. 09281 1800 4640 täglich (auch am Wochenende) 10:00 bis 16:00 Uhr
Meldung von Hinweisen auf Wolf, Luchs oder Bär - Landesamt für Umwelt externer LinkDer Schaden, den ein Wolf an einem Nutztier verursacht, kann ersetzt werden. Die Bedingungen, unter denen ein Schadensausgleich möglich ist, sind in der sogenannten Ausgleichsregelung festgehalten.
Ausgleichsfonds - Landesamt für Umwelt externer Link