Anhand von Beispielbetrieben zeigen wir auf, welches Vorgehen sinnvoll ist. Der Fokus liegt auf GLÖZ5 bis 8 sowie dem Düngerecht.
GLÖZ5: Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
Einen Überblick zu GLÖZ5 geben die folgenden Tabellen. Sie fassen die Handlungsalternativen im Hinblick auf die bestellte Kultur im Herbst oder Frühjahr sowie die relevanten Termine zusammen.
Tabelle 1 und 2 zum Herunterladen DownloadlinkSommergetreide ohne Mais und Hirse
Leguminosen ohne Sojabohnen
Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen
Kulturen, die mit einem Reihenabstand von 45 cm oder mehr angebaut werden
Klee, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Klee-Luzerne, Gemisch, Wechselgrünland, Esparsette, Seradella kleinkörnig, Grünlandeinsaat-Wiesen, Grünlandeinsaat, Mähweiden, Grünlandeinsaat-Weiden
vollständige Pflugverzicht
nach Ernte der Vorfrucht bis 30.11.: Pflügen, wenn Aussaat bis 30.11. erfolgt
01.12. bis 15.02.: Pflugverzicht
ab 16.02.: keine weiteren Anforderungen, Frühjahrsfurche möglich
nach Ernte der Vorfrucht bis 15.02.: Pflugverzicht
ab 16.02.: keine weiteren Anforderungen, Frühjahrsfurche möglich
nach Ernte der Vorfrucht bis 15.02.: raue Winterfurche ohne Bearbeitung vor 16.02.
ab 16.02.: keine weiteren Anforderungen, Frühjahrsfurche möglich
Raue Winterfurche ohne Bearbeitung vor 16.02. und zusätzliche Erosionsschutzmaßnahme oder
Frühjahrsfurche
vollständige Pflugverzicht
nach Ernte der Vorfrucht bis 30.11.: Aussaat bis 30.11. unmittelbar nach dem Pflügen
01.12. bis 15.02.: Pflugverzicht
ab 16.02.: keine weiteren Anforderungen
nach Ernte der Vorfrucht bis 30.11.: Aussaat der Zwischenfrucht bis 30.11. unmittelbar nach dem Pflügen
01.12. bis 15.02.: Pflugverzicht
ab 16.02.: Aussaat unmittelbar nach dem Pflügen, Frühjahrsfurche möglich
nach Ernte der Vorfrucht bis 15.02.: Pflugverzicht
ab 16.02.: Aussaat unmittelbar nach dem Pflügen, Frühjahrsfurche möglich
nach Ernte der Vorfrucht bis 15.02.: Pflugverzicht
ab 16.02.: Direkt- oder Mulchsaat der Reihenkultur (Pflügen verboten)
nach Ernte der Vorfrucht bis 30.11.: Aussaat der Zwischenfrucht bis 30.11 unmittelbar nach dem Pflügen
01.12. bis 15.02.: Pflugverzicht
ab 16.02.: Direkt- oder Mulchsaat der Reihenkultur (Pflügen verboten)
nach Ernte der Vorfrucht bis 15.02.: raue Winterfurche ohne Bearbeitung vor 16.02.
ab 16.02.: keine weiteren Anforderungen, Frühjahrsfurche möglich
Raue Winterfurche ohne Bearbeitung vor 16.02. und zusätzliche Erosionsschutzmaßnahme oder
Frühjahrsfurche und zusätzliche Erosionsschutzmaßnahme
hangparallele Bewirtschaftung (nur auf K-Wasser 1 möglich)
Anlage von Erosionsschutzstreifen im Herbst und Bestand bis Reihenschluss (s. "Vorgaben zur Anlage von Erosionsschutzstreifen")
Hangteilung (30 % des Feldstücks) durch Kulturwechsel im Herbst
Begrünung der Abflussmulden im Herbst und Bestand bis Ernte Hauptfrucht
Rasenbildende Kultur als Vorfrucht (Aussaat spätestens im Herbst des Vorvorjahres des aktuellen MFA-Jahres)
Fließabdeckung im Frühjahr bis Reihenschluss
Anlage hangparallel, spätestens im Herbst des Vorjahres oder mehrjährig
Mindestbreite 9 Meter
Getreide oder rasenbildende Kultur
Bestand bis Reihenschluss
Platzierung
Mindestens ein Erosionsschutzstreifen (unabhängig von Größe) am Hangfuß bzw. an der im Hang unten liegenden Feldstücksgrenze
Abstand zwischen Streifen auf K-Wasser 1 Flächen: maximal 100 Meter
Abstand zwischen Streifen auf K-Wasser 2 Flächen: maximal 75 Meter
GLÖZ6: Bodenbedeckung und Schutzperiode
Auf mindestens 80 % der Ackerflächen des Betriebes ist im Herbst bzw. Winter eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Hierfür können abhängig von Bodenart und Folgekultur unterschiedliche Zeiträume gewählt werden.
Grundsätzlich vom 15. November bis 15. Januar
alternativ ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. Oktober auf schweren Böden korrespondierend mit mindestens 17 % Tongehalt
vom 15. September bis 15. November beim Anbau früher Sommerkulturen im Folgejahr
Diese Zeiträume sind in Tabelle 3 abgebildet (s. Zusammenfassung).
Zu den GLÖZ6-Vorgaben zählt auch, dass im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und Dauergrünland inklusive GLÖZ8-Brachflächen verboten ist (s. Tabelle 4 - GLÖZ8).
GLÖZ7: Fruchtwechsel
Auf mindestens 33 % der Ackerflächen eines Betriebes muss gegenüber dem Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen.
gegenüber dem Vorjahr eine unterschiedliche Hauptkultur anzubauen oder
spätestens im dritten Jahr eine unterschiedliche Hauptkultur anzubauen. In diesem Fall muss allerdings zwischen zwei Anbauperioden mit der gleichen Hauptkultur eine Zwischenfrucht angebaut werden oder eine Begrünung infolge einer Untersaat in der Hauptkultur erfolgen.
Die Aussaat der Zwischenfrucht oder der Untersaat muss dabei vor dem 15. Oktober erfolgen und die Zwischenfrüchte/Untersaaten sind bis zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres auf der Fläche zu belassen (s. Tabelle 3 - Zusammenfassung).
Auf dem restlichen Ackerland des Betriebes (maximal 34 %) muss der Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr erfolgen.
Allerdings darf auf keinen Fall auf einer Fläche dieselbe Kultur drei Jahre in Folge angebaut werden. Das erste Betrachtungsjahr ist hierbei 2022.
Einhaltung der Vorgaben zum Fruchtwechsel (GLÖZ7)GLÖZ8: Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen
Auf mindestens 4 % des Ackerlandes eines Betriebes sind Ackerbrachen oder Landschaftselemente bereitzustellen. Einzelne brachliegende Flächen müssen dabei eine Mindestgröße von 0,1 Hektar aufweisen. In Tabelle 4 sind zu beachtende Termine auf Bracheflächen (GLÖZ8, Öko-Regelung (ÖR) 1a, sonstige Brachen) abgebildet.
Tabelle 4: Verpflichtungszeiträume von GLÖZ8-Brachen und anderen Stilllegungen DownloadlinkGLÖZ8-Brachen sind während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen und dürfen in dieser Zeit natürlich auch nicht genutzt werden.
Ab 1. September eines Antragsjahres darf auf GLÖZ8- und ÖR1a-Brachen eine Aussaat (zum Beispiel von Winterweizen oder Zwischenfrüchten), die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps darf bereits ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.
Neben dem Mindestanteil an Ackerbrachen oder Landschaftselementen (4 %) ist bei GLÖZ8 zusätzlich zu beachten, dass bei Hecken und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September ein Schnittverbot einzuhalten ist.
Düngerechtliche Vorgaben nach AVDüV
In der Tabelle 3 finden Sie die Termine, die beim Anbau von Zwischenfrüchten bzw. der Stoppelbrache auf Flächen in roten und gelben Gebieten zu beachten sind.
Beim Anbau von Sommerkulturen dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Ausgenommen sind Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden und Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 mm pro m² beträgt.
Beim Anbau von Sommerkulturen dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat aufgebracht werden, wenn:
eine Stoppelbrache einer Getreidevorfrucht nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde
oder wenn im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und diese nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde.
Ausgenommen sind Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden und Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 mm pro m² beträgt
Zusammenfassung
Zusätzlich zu den Handlungsalternativen bei den einzelnen Kulturen fassen wir die Optionen für Landwirtinnen und Landwirte schematisch zusammen.
Tabelle 3: Verpflichtungszeiträume im Zusammenhang mit Fach- und Förderrecht (AVDüV bzw. GLÖZ5, 6, 7) auf Ackerland Downloadlink