Die Bekämpfung des Traubenwicklers muss auf einer zusammenhängenden Fläche von drei Hektar im Weinbau bzw. einem Hektar im Obstbau erfolgen.
Im Weinbau ist die im Ertrag stehende digital erfasste Rebfläche förderfähig. Die Beantragung der Förderung von Junganlagen ohne Unterstützungsvorrichtung erfolgt gemäß den Vorgaben der im Ertrag stehenden Rebflächen. Im Obstbau ist die gesamte Anbaufläche der zu schützenden Kultur förderfähig, sofern sie digital erfasst ist. Wein- und Obstbauflächen in anderen Bundesländern sind nicht förderfähig.
Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe (Pheromongemeinschaften bzw. Obstbaugemeinschaften) oder Inhaberinnen und Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben als Einzelantragsteller.
Die Antragsstellenden verpflichten sich, die Anwendung des Pheromonverfahrens (Verwirrmethode) für die Dauer von fünf Jahren gegen denselben Schaderreger anzuwenden und den Betrieb in diesem Zeitraum selbst zu bewirtschaften.
Der Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden gegen denselben Schaderreger ist auf der beantragten Reb- bzw. Obstbaufläche grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmeregelungen können von der zuständigen Behörde erteilt werden.
Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben der Anwendung des Pheromonverfahrens (Verwirrungsmethode) zur Bekämpfung des Traubenwicklers im Weinbau und Wicklerarten im Obstbau.
Die zugelassenen Pheromonwirkstoffe im Wein- und Obstbau sind entsprechend der Vorgaben der amtlichen Beratung auszubringen.
Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) als Festbetrag je Hektar Verwirrfläche und Jahr gezahlt.
Die Zuwendung je Hektar und Jahr Verwirrungsfläche beträgt im Weinbau 110 Euro bzw. im Obstbau 130 Euro für die eingesetzten Pflanzenschutzerzeugnisse Obstbau.
Bayern
Bund
Anträge von Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaften können als Sammelanträge gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt durch eine bevollmächtigte Person der Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaft, die eine Bündelung der Flächenaufstellung vornimmt. Die Mitglieder der Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaft erklären durch ihre Unterschrift bei der Flächenaufstellung, dass die bevollmächtigte Person im Namen und Vollmacht aller Mitglieder der Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaft handelt. Einzelanträge sind für Obstbaubetriebe ebenfalls möglich. Im Weinbau können Einzelanträge gestellt werden, sofern eine Sammelantragsstellung als Pheromongemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die beantragte Fläche mindestens 3 Hektar beträgt.
Der Antrag ist spätestens bis 31. März zu stellen.
Antrags- und Bewilligungsbehörde
- Name:
- Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Institut für Weinbau und Oenologie
- Adresse:
- An der Steige 15, 97209 Veitshöchheim
- Telefon:
- 0931 9801-0
- E-Mail:
- poststelle@lwg.bayern.de