Freiwilliger Nutzungstausch

Durch einen Freiwilligen Nutzungstausch verbessern Landwirtinnen und Landwirte die Bewirtschaftungsverhältnisse: Sie legen schnell und kostengünstig zerstreut liegenden Grundbesitz und gepachtete Flächen zusammen. Ökologische Interessen werden dabei berücksichtigt.

Aktualisiert am: 20.01.2023
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Voraussetzungen

Die beteiligten Tauschpartner müssen die agrarstrukturellen Effekte in einem Bewirtschaftungskonzept belegen. Durch den Tausch muss die Anzahl der Wirtschaftsflächen in der Regel mindestens halbiert werden. Maßnahmen zur Sicherung des Naturhaushaltes sind in einem Pflegekonzept darzustellen. Die Eigentumsverhältnisse bleiben beim Freiwilligen Nutzungstausch unverändert. Einbezogene Pachtverhältnisse müssen auf mindestens zehn Jahre gesichert sein.

In Freiwilligen Nutzungstausch sind förderfähig die Ausgaben für
  • die Vorarbeiten des Freiwilligen Nutzungstausches (insbesondere Stellungnahmen und Informationen zur Beurteilung der Realisierbarkeit und Zweckmäßigkeit)
    
  • die Vergütung der zugelassenen Helferinnen und Helfer
  • die Pachtprämie zur Erhaltung der Kulturlandschaft und zur standortangepassten Landbewirtschaftung
  • die landespflegerische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Freiwilligen Nutzungstausch
Mittelherkunft
  • Bund
  • Bayern

Maßgeblich für die Festsetzung der Förderung des Freiwilligen Nutzungstausches sind die aktuell gültigen Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung.

Gefördert werden Ausgaben
  • für Vorarbeiten bis zur Höhe von 2.000 Euro bis zu 75 % 
  • für die Helfervergütung bis zu 75 %
  • für die Ausgaben der Tauschpartner bis zu 75 %

Zudem kann eine Pachtprämie in Form einer einmaligen Zahlung bis zu einer Höhe von 200 Euro je Hektar gefördert werden, wenn auf der Grundlage des Bewirtschaftungs- und Pflegekonzeptes eine neue schriftliche Pachtvereinbarung geschlossen wird.

Die Förderung kann erhöht werden
  • für die Helfervergütung 
  • für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Antrag

Für einen Antrag zur Einleitung eines Freiwilligen Nutzungstausches stehen keine Formblätter zur Verfügung. Die Tauschpartner stellen Anträge schriftlich beim zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung.