Mit der Richtlinie zum Schadensausgleich ist die grundsätzliche Pflicht zur Risikovorsorge (z. B. durch am Markt befindliche Versicherungen) verbunden. Seit dem 1. Juli 2019 werden keine Zahlungen mehr gewährt, wenn sich die Geschädigten gegen das Schadereignis hätten versichern können, dies aber nicht getan haben.
Härtefondsrichtlinien
Kommt es durch Naturkatastrophen zu Notständen, kann der Freistaat Bayern im Rahmen von Finanzhilfeaktionen für die Landwirtschaft finanzielle Beihilfen über die Kreisverwaltungsbehörden gewähren. Voraussetzung ist, dass Geschädigte in eine existenzbedrohende Lage gekommen sind. Diese Beihilfen werden nach Maßgabe der "Richtlinie über einen Härtefonds zur Gewährung finanzieller Hilfen bei Notständen durch Elementarereignisse (Härtefondsrichtlinie – HFR)" gemäß Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat gewährt.