Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte

Ziel der Förderung (ELER-Programm 2023 – 2027) ist es, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln.

Aktualisiert am: 11.07.2024
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Zuwendungsfähig sind Investitionen
  • in kleine Infrastrukturen im Dorf, die die Verkehrsverhältnisse dorf- und bedarfsgerecht verbessern sowie Freiflächen und Plätze schaffen und entwickeln – und dabei die Biodiversität berücksichtigen. Ziel ist, die Innenentwicklung der Dörfer zu unterstützen und den eigenständigen Charakter der ländlichen Siedlungen zu erhalten.
  • in dem ländlichen Charakter angepasste Ländliche Wege, die Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume sichern.
Zielgruppe:

Bayerische Gemeinden

Ausführliche Informationen zur Förderung sind den Merkblättern im Bereich "Merkblätter und Formulare" zu entnehmen.
Zuwendungsempfänger

ausschließlich Bayerische Kommunen

Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zweckzuweisung zur Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben, also die entstandenen Bruttoausgaben abzüglich der Umsatzsteuer, der Preisnachlässe (z. B. Rabatte, Skonti) und der ggf. weiteren nicht zuwendungsfähigen Anteile, werden bezuschusst.

Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Allerdings nur bis zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Zuwendungsbetrag und unter Berücksichtigung der Höchstgrenze für kleine Infrastrukturen von 1,5 Mio. €. Wird die Höchstgrenze im Rahmen der Ausschreibung oder durch sachlich begründete Kostensteigerungen während der Bauausführung überschritten, so ist damit kein Förderausschluss verbunden.

Mittelherkunft
  • EU
  • Bayern
  • Die Projekte können nur in ländlichen Gemeinden zur Ausführung kommen, die nicht mehr als 65.000 Einwohner mit Erstwohnsitz haben. Wenn mindestens zwei Drittel der Fläche der Gemarkung, in der dieser Ort liegt, nachweislich land- und forstwirtschaftliche Fläche ist, ist eine Ausführung auch in Gemeinden mit über 65.000 Einwohnern zulässig.
  • Es können nur kleine Infrastrukturen, also Anlagen, die von ihrem Wesen her von den Gemeinden zu schaffen und zu unterhalten sind, gefördert werden. Anpassungen an Anlagen (wie z. B. höher klassifizierten Straßen), auf die dies nicht zutrifft, können gefördert werden, wenn diese durch die Herstellung oder Verbesserung kleiner Infrastrukturprojekte veranlasst sind.
  • Die Gemeinde muss entweder selbst Eigentümer der zur Ausführung des Projekts erforderlichen Flächen sein oder nachweisen, dass der Fördergegenstand mindestens während der Zweckbindung der Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Verfügung steht.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) dürfen maximal 1,5 Mio. € betragen.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) dürfen nicht unter 25.000 € (Bagatellgrenze) liegen.
  • Für den Fall, dass Pläne für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer existieren, muss das Projekt mit diesen Plänen übereinstimmen oder im Einklang mit relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.
  • Ein Projekt, das aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme bezuschusst wird, kann nicht gefördert werden.
  • Das Projekt muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Ausführung kommen und öffentlich-rechtlich zulässig sein.
Zusätzliche Voraussetzungen für Kleine Infrastrukturen im Dorf
  • Der Ort (Gemeindeteil), in dem ein Projekt verwirklicht werden soll, darf maximal 2.000 Einwohner mit Erstwohnsitz haben.
  • Das Projekt muss dorf-/bedarfsgerecht sein.
Zusätzliche Voraussetzungen für Ländliche Wege
  • Die Förderung zur Herstellung eines Verbindungsweges zu einem Einzelhof kann nur beantragt werden, wenn der Bewirtschafter des Einzelhofs zum Zeitpunkt der Antragstellung Landwirt im Sinn von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ist. Hierzu muss sein Unternehmen die von der Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) jeweils aktuell festgesetzte Mindestgröße erreichen. Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der Verbindungsweg Bestandteil eines gemeindeübergreifenden Wegekonzeptes ist.

Mit einer Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn das Amt zugestimmt hat. Ansprechpartner:

Ämter für Ländliche Entwicklung
  • Die Antragstellung erfolgt online im Portal iBALIS. externer Link
  • Für die Antragstellung sind eine Betriebsnummer und eine PIN erforderlich.
  • Die Antragstellung ist im jeweiligen Antragszeitraum bis zum vorgegebenen Antragsendtermin (siehe unten) möglich. Die Anträge müssen bis zu diesem Antragsendtermin vollständig und in iBALIS gestellt worden sein.
  • Alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen und die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen, nehmen an einem bayernweiten Auswahlverfahren teil.
  • Die Auswahl erfolgt auf Grundlage einer Rangliste. Sie basiert auf der erreichten Punktzahl, die aus den vom Antragsteller ausgewählten und vom Amt für Ländliche Entwicklung anerkannten Kriterien für das Projekt ermittelt wurde.
  • Alle Projekte, die die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen oder überschreiten, werden einer absteigend sortierten bayernweiten Reihung unterzogen.
  • Ausgewählt werden die Projekte mit den höchsten Punkten, bis die für die jeweilige Auswahlrunde vorgegebenen Fördermittel (siehe unten) ausgeschöpft sind.
  • Anträge, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, die vorgegebene Mindestpunktzahl nicht erreichen oder wegen der ausgeschöpften Fördermittel nicht berücksichtigt werden können, werden abgelehnt. Die Gemeinden können dann innerhalb eines späteren Antragszeitraums in eventuell abgeänderter Form einen neuen Antrag stellen.
Antragszeitraum, verfügbare Fördermittel
  • Antragszeitraum: 8. Juli 2024 bis 31. Oktober 2024
    • Verfügbare Fördermittel für Kleine Infrastrukturen: 35 Mio. €
    • Verfügbare Fördermittel für Ländliche Wege: 35 Mio. €