Anträge, in denen das Verfahren detailliert beschrieben ist, sind zu stellen bei:
Ref-L4@stmelf.bayern.deDie Voraussetzungen und Anforderungen an das Verfahren regelt die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) unter Nr. 7.8 und 7.9.:
Verwaltungsvorschrift - gesetze-bayern.deIn Bayern sind die Verfahren mehrerer Anbieter zugelassen. Elektronische Erlaubnisscheine dürfen ausstellen:
- Angelkarten.Online externer Link
- Fiskado externer Link
- Hejfish externer Link
- Meine.Angelkarte externer Link
- TK Online (Fischereiverein Ulm/Neu-Ulm e.V.) externer Link
- Angelroute (2FM Digital Tickets GmbH) externer Link
- Angelflix GmbH externer Link
- MUC-Fishing (Betriebssportverein Flughafen München) externer Link
Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde
Gewässerbewirtschaftende z. B. Fischereivereine dürfen Erlaubnisscheine nur ausstellen, wenn die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) dies genehmigt hat (Art. 26 Abs. 1 Bayerisches Fischereigesetz). Für ein Gewässer können sowohl schriftliche als auch elektronische Erlaubnisscheine beantragt werden.
Vor- und Zuname oder Bezeichnung sowie genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz) der antragstellenden Person,
ihre Rechtsstellung (dinglich fischereiberechtigt, fischereiausübungsberechtigt durch Pacht oder als Genossenschaftsvorstand); bei Fischereipacht zusätzlich die Einverständniserklärung der Verpächter,
Lage (Gemarkung) und Art (natürlich/künstlich angelegt, fließend/stehend, geschlossen/nicht geschlossen) des Fischwassers beziehungsweise der Gewässer; Zugehörigkeit zum Gebiet einer Fischereigenossenschaft,
Art des Fischereirechts (unbeschränkt/beschränkt, Koppelfischerei) und dessen räumlicher Umfang; Bewirtschaftung des Fischwassers (haupt- oder nebenberuflicher Erwerb/nicht erwerbsmäßig),
Art der beantragten Erlaubnisscheine (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine), erstrebte Anzahl und Geltungsdauer (Jahres-, Wochen- und Tagesschein) der Scheine sowie evtl. Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen
der bzw. die zugelassenen Anbieter, deren Verfahren zum Ausstellen elektronischer Erlaubnisscheine der Antragsteller/die Antragsteller nutzen möchte und
bezogen auf jeden zugelassenen Anbieter die genaue Anzahl und Geltungsdauer (Jahres-, Wochen- und Tagesschein) der elektronischen Erlaubnisscheine.
Die KVB legt im Genehmigungsbescheid für das jeweilige Gewässer die Anzahl der auszugebenden Erlaubnisscheine fest, aufgeteilt nach Jahres-, Wochen- und Tagesscheinen.
elektronisch (bezogen auf jeden Anbieter) oder
schriftlich erfolgt.
Die Siegelung durch die KVB entfällt bei Erlaubnisscheinen in elektronischer Form (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Fischereigesetz).