Elektronische Erlaubnisscheine - Online-Angelkarten

Erlaubnisscheine für Anglerinnen und Angler können in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden. Wer elektronische Erlaubnisscheine anbieten möchte, muss das Verfahren vom Staatsministerium genehmigen lassen, bevor er es erstmals einsetzt.

Aktualisiert am: 27.04.2023
Teilen Drucken

Anträge, in denen das Verfahren detailliert beschrieben ist, sind zu stellen bei:

Ref-L4@stmelf.bayern.de

Die Voraussetzungen und Anforderungen an das Verfahren regelt die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) unter Nr. 7.8 und 7.9.:

Verwaltungsvorschrift - gesetze-bayern.de

Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde

Gewässerbewirtschaftende z. B. Fischereivereine dürfen Erlaubnisscheine nur ausstellen, wenn die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) dies genehmigt hat (Art. 26 Abs. 1 Bayerisches Fischereigesetz). Für ein Gewässer können sowohl schriftliche als auch elektronische Erlaubnisscheine beantragt werden.

Gewässerbewirtschaftende, die elektronische Erlaubnisscheine ausgeben möchten, müssen im Antrag auf Genehmigung an die KVB folgende Angaben machen:
  • Vor- und Zuname oder Bezeichnung sowie genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz) der antragstellenden Person,
  • ihre Rechtsstellung (dinglich fischereiberechtigt, fischereiausübungsberechtigt durch Pacht oder als Genossenschaftsvorstand); bei Fischereipacht zusätzlich die Einverständniserklärung der Verpächter,
  • Lage (Gemarkung) und Art (natürlich/künstlich angelegt, fließend/stehend, geschlossen/nicht geschlossen) des Fischwassers beziehungsweise der Gewässer; Zugehörigkeit zum Gebiet einer Fischereigenossenschaft,
  • Art des Fischereirechts (unbeschränkt/beschränkt, Koppelfischerei) und dessen räumlicher Umfang; Bewirtschaftung des Fischwassers (haupt- oder nebenberuflicher Erwerb/nicht erwerbsmäßig),
  • Art der beantragten Erlaubnisscheine (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine), erstrebte Anzahl und Geltungsdauer (Jahres-, Wochen- und Tagesschein) der Scheine sowie evtl. Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen
  • der bzw. die zugelassenen Anbieter, deren Verfahren zum Ausstellen elektronischer Erlaubnisscheine der Antragsteller/die Antragsteller nutzen möchte und
  • bezogen auf jeden zugelassenen Anbieter die genaue Anzahl und Geltungsdauer (Jahres-, Wochen- und Tagesschein) der elektronischen Erlaubnisscheine.
    

Die KVB legt im Genehmigungsbescheid für das jeweilige Gewässer die Anzahl der auszugebenden Erlaubnisscheine fest, aufgeteilt nach Jahres-, Wochen- und Tagesscheinen.

Die KVB legt auch fest, ob die Ausgabe
  • elektronisch (bezogen auf jeden Anbieter) oder
  • schriftlich erfolgt.

Die Siegelung durch die KVB entfällt bei Erlaubnisscheinen in elektronischer Form (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Fischereigesetz).