1. Fischerprüfungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland
Der staatlichen Fischerprüfung sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AVBayFiG folgende Fischerprüfungen gleichgestellt:
Baden-Württemberg
Seit 20. März 2010: Vor dem Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. bestandene Fischerprüfung
Vor 20. März 2010: Vor den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Stadtkreise bestandene Fischerprüfung
Vor dem 1. Januar 1981 abgelegte Sportfischerprüfungen, über deren Bestehen ein Zeugnis durch einen baden-württembergischen Landesfischereiverband, den Verband Deutscher Sportfischer e.V. oder einen von diesem autorisierten Verband oder Verein erteilt wurde
Zwischen 1976 und 1980: Bei Vorlage eines zwischen 1976 und 1980 (Übergangszeit für das neue Fischereirecht für Baden-Württemberg) ausgestellten baden-württembergischen Jahresfischereischeins kann ein bayerischer Fischereischein ausgestellt werden
Berlin
Seit 30. April 1995: Vor dem DAV Landesverband Berlin e.V. und dem Deutschen Angelfischerverband e. V. oder einem anderen anerkannten fischereilichen Landesverband bestandene Anglerprüfung
Brandenburg
Seit 18. Oktober 2008: Vor den unteren Fischereibehörden der Landkreise und kreisfreien Städte oder vor natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die von der obersten Fischereibehörde, derzeit dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, anerkannt worden sind, bestandene Anglerprüfungen
Vor dem 18. Oktober 2008: Vor dem Prüfungsausschuss beim Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt bestandene Anglerprüfung
Bremen
Seit 16. Januar 1992: Vor dem Landesfischereiverband Bremen e.V. bestandene Fischereiprüfung
Hamburg
Vor dem Anglerverband Hamburg e.V. und dem Angelsportverein Hamburg e. V. bestandene Angelprüfung
Hessen
Vor den Landräten und Magistraten der kreisfreien Städte bestandene Fischerprüfung
Mecklenburg-Vorpommern
Seit 1. August 2006: Vor den Bürgermeistern der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie den Amtsvorstehern der Ämter bestandene Fischereischeinprüfung
Vor dem 1. August 2006: Vor den Landräten und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte bestandene Fischereischeinprüfung
Niedersachsen
Seit 30. März 1978: Vor dem Landessportfischerverband Niedersachsen e.V. im Verband Deutscher Sportfischer e.V. oder vor dem Sportfischer-Verband im Landesfischereiverband Weser-Ems e. V. sowie dem Anglerverband Niedersachsen e.V. bestandene Fischerprüfung
Nordrhein-Westfalen
Vor den Kreisordnungsbehörden als untere Fischereibehörden bestandene Fischereiprüfung
Rheinland-Pfalz
Vor den Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen als untere Fischereibehörden bestandene Fischerprüfung
Saarland
Seit 24. April 2015: Vor einem unter Aufsicht eines vom Fischereiverband Saar zu bildendem Prüfungsausschuss bestandene Fischerprüfung
Vor dem 24. April 2015: Vor einem vom Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als Oberste Fischereibehörde gebildeten Prüfungsausschuss bestandene Fischerprüfung
Sachsen
Vor dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bestandene Fischerprüfung
Sachsen-Anhalt
Vor den Landkreisen und kreisfeien Städten bestandene Fischereiprüfung
Schleswig-Holstein
Vor dem Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e. V. sowie dem Anglerverband Schleswig-Holstein e. V. bestandene Fischereischeinprüfung
Thüringen
Vor den Landkreisen und kreisfreien Städten bestandene Fischerprüfung
2. Fischerprüfungen anderer Staaten
Der staatlichen Fischerprüfung sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AVBayFiG folgende Fischerprüfungen anderer Staaten gleichgestellt:
Österreich
Salzburg
Vor dem Landesfischereiverband Salzburg bestandene Fischereischutzdienstprüfung unter folgenden Voraussetzungen:
Besuch des qualifizierenden Fortbildungskurses für Fischereischutzorgane
Vorlage eines bayerischen Nachweises über die Teilnahme an mindestens drei Stunden eines Vorbereitungslehrganges auf die Fischerprüfung im Fachgebiet Rechtskunde
Vorarlberg
Vor dem Fischereiverband für das Land Vorarlberg bestandene Fischerprüfung
Schweiz
Sachkundenachweis (SaNa) unter folgenden Voraussetzungen:
Vorlage des Brevets aus der Schweiz
Vorlage eines bayerischen Nachweises über die Teilnahme an mindestens drei Stunden eines Vorbereitungslehrganges auf die Fischerprüfung im Fachgebiet Rechtskunde
Nachweis über ersten Wohnsitz in der Schweiz im Zeitpunkt der Breveterteilung