Regierungsbezirk Oberbayern: Landkreis Berchtesgadener Land, Landkreis Miesbach, Landkreis Rosenheim, Landkreis Traunstein
Regierungsbezirk Oberfranken: Landkreis Forchheim, Kreisfreie Stadt Hof, Landkreis Hof
Regierungsbezirk Mittelfranken: Kreisfreie Stadt Ansbach, Landkreis Ansbach, Landkreis Erlangen-Höchstadt, Landkreis Fürth, Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Landkreis Roth
Regierungsbezirk Unterfranken: Landkreis Haßberge, Landkreis Kitzingen, Landkreis Schweinfurt, Landkreis Würzburg
Regierungsbezirk Schwaben: Landkreis Oberallgäu
Die Schäden müssen unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursacht und von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt worden sein. Ausführliche Informationen sind der Richtlinie zur Durchführung des Aufbauhilfeprogramms Starkregen und Hochwasser 2021 (Ländliche Wege im Außenbereich von Gemeinden) zu entnehmen.
Zweck der Aufbauhilfe ist der Ausgleich von Schäden an ländlichen Wegen im Außenbereich von Gemeinden, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in den betroffenen Regionen (vgl. Gebietskulisse) entstanden sind und insbesondere dort, wo Soforthilfen geleistet wurden. Darunter fallen Schäden durch Hochwasser und Starkregen sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzfluten, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Starkregenereignisse verursacht worden sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
Bund
Wiederherstellen der Verkehrsverhältnisse von Verbindungswegen zu den Hofstellen, Almen, Alpen oder zum öffentlichen Straßenwegenetz.
Wiederherstellen der Verkehrsverhältnisse von ländlichen Wegen. Hierzu gehören z. B. nichtöffentlich gewidmete außerörtliche Wege, wie zu den land- und forstwirtschaftlichen Flächen führende Wege, Verbindungs- und Feldwege.
Im Zusammenhang mit den Wegemaßnahmen stehende erosionsvermindernde Maßnahmen und die Wiederherstellung von Begleitmaßnahmen des Natur-, Wasser- und Landschaftsschutzes können ebenfalls ausgeglichen werden.
Wiederherstellungsmaßnahmen auch dann, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Einrichtung dienen, wenn die Maßnahme zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörte Einrichtung.
natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften,
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Bayerischen Staatsforsten.
Bei gemeinschaftlichen Wiederherstellungsmaßnahmen in Form einer Maßnahmenträgerschaft benötigt der Maßnahmenträger Einverständniserklärungen der am Gemeinschaftsprojekt beteiligten Grundstückseigentümer. Sofern der Beteiligte nicht selbst Eigentümer ist, benötigt er grundsätzlich eine Einverständniserklärung des Eigentümers.
Der Ausgleich für Schäden an ländlichen Wegen im Außenbereich von Gemeinden kann bei Privat- oder Eigentümerwegen bis zu 80 % der ausgleichsfähigen Ausgaben betragen.
Der Ausgleich für Maßnahmen der öffentlichen Hand kann bis zu 100 % der ausgleichsfähigen Ausgaben betragen.
Eine Kombination von Projekten im Rahmen eines Antrages mit unterschiedlichen Beihilfesätzen oder Maßnahmen ist nicht zulässig, hier bedarf es jeweils eines separaten Antrages.
Eine Leistung unter 5.000 € (Bagatellgrenze) wird nicht gewährt.
Die Leistung wird auf ganze Euro abgerundet.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Leistungen aus anderen Aufbauhilfeprogrammen oder Mitteln aus anderen Förderprogrammen wie den Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung ist nicht möglich.
Zur Abklärung der für die Aufbauhilfe erforderlichen Voraussetzungen wird empfohlen, sich vor der offiziellen Antragstellung mit dem zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung in Verbindung zu setzen. Ein Beginn des Vorhabens ist vor der Antragstellung möglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2021.