Bayerische Gemeinden
Anträge auf Förderung können nicht mehr gestellt werden.
Die Projekte können nur in ländlichen Gemeinden zur Ausführung kommen, die nicht mehr als 65.000 Einwohner mit Erstwohnsitz haben. Wenn mindestens zwei Drittel der Fläche der Gemarkung, in der ein Projekt zur Ausführung kommen soll, nachweislich land- und forstwirtschaftliche Fläche ist, ist eine Ausführung auch in Gemeinden mit über 65.000 Einwohnern zulässig.
Die Orte (Gemeindeteile), die aus dem Projekt einen Nutzen ziehen, müssen jeweils weniger als 10.000 Einwohner mit Erstwohnsitz haben.
Die Gemeinde muss entweder selbst Eigentümer der zur Ausführung des Projekts erforderlichen Flächen sein oder nachweisen, dass der Fördergegenstand mindestens während der Zweckbindung (vgl. (vgl. Abschnitt E, Nr. 2 im Merkblatt zur Förderung) der Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) dürfen maximal 1,5 Mio. € betragen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) dürfen nicht unter 25.000 € (Bagatellgrenze) liegen.
Für den Fall, dass das Projekt im Gebiet einer für die Förderperiode 2014 - 2022 anerkannten Lokalen Aktionsgruppe (LAG) liegt (LEADER 2014 - 2022), muss es im Einklang mit der Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) stehen.
Die Förderung zur Herstellung von Feld- und Waldwegen kann nur beantragt werden, wenn diese im Gebiet einer Integrierten Ländlichen Entwicklung oder einer für die Förderperiode 2014 - 2022 anerkannten LAG liegen. Außerdem müssen die Feld- und Waldwege Bestandteil eines Gesamtkonzepts zur Schaffung eines ländlichen Kernwegenetzes sein, das gemeindeübergreifend ausgelegt ist, sich also auf mehrere benachbarten Gemeinden bezieht, die das Konzept gemeinsam erarbeitet haben. Sofern nur die Förderung zur Herstellung von Feld- und Waldwegen beantragt wird, die gleichzeitig dem Lückenschluss von Rad- und Wanderwegen dienen, müssen diese nicht Bestandteil eines Kernwegenetzkonzepts sein. In diesen Fällen genügt ein gemeindeübergreifendes Gesamtkonzept, das diesen Lückenschluss belegt. Die am Gesamtkonzept beteiligten Gemeinden können Anträge auf Förderung nur für ihr eigenes Gemeindegebiet stellen.
Die Förderung zur Herstellung eines Verbindungsweges zu einem Einzelhof kann, sofern er nicht Bestandteil eines zur Ausführung kommenden interkommunalen Kernwegenetzes ist, nur beantragt werden, wenn der Bewirtschafter des Einzelhofs zum Zeitpunkt der Antragstellung Landwirt im Sinn von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ist. Hierzu muss sein Unternehmen die von der Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) jeweils aktuell festgesetzte Mindestgröße erreichen.
Ein Projekt, das aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme bezuschusst wird, kann nicht gefördert werden.
Es können Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen gefördert werden, wie
die Herstellung von Verbindungswegen zu Einzelhöfen und Weilern oder
von Feld- und Waldwegen, wenn hierfür ein Gesamtkonzept vorliegt.
Vorhaben zur Landespflege können nicht als eigenständige Projekte gefördert werden, sondern ggf. als Ergänzung zum Wegebau (z. B. die Begleitpflanzung entlang von Wegen). Zuwendungsfähig sind die Ausgaben aber nur, wenn es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die über den ggf. von der Naturschutzbehörde geforderten Ausgleich für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft hinausgeht. Ein Vorhaben zur Landespflege entlang von Feld- und Waldwegen muss zudem Bestandteil einer kommunalen Landschaftsplanung sein.
Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
Die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben, also die entstandenen Bruttoausgaben abzüglich der Umsatzsteuer und der Preisnachlässe (z. B. Rabatte, Skonti) sowie abzüglich der ggf. von sonstigen Dritten (z. B. von einzelnen Anliegern) zu übernehmenden und der ggf. weiteren nicht zuwendungsfähigen Anteile, werden bei Antragstellung ab dem Jahr 2022 mit 80 % bezuschusst. Allerdings nur bis zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Zuwendungsbetrag und unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze von 25.000 € sowie der Höchstgrenze für kleine Infrastrukturen von 1,5 Millionen € (jeweils zuwendungsfähige Netto-Gesamtausgaben).
Wird die Höchstgrenze für kleine Infrastrukturen im Rahmen der Ausschreibung oder durch sachlich begründete Kostensteigerungen während der Bauausführung überschritten, so ist damit kein Förderausschluss verbunden, wenn die grundsätzlich zuwendungsfähigen Netto-Gesamtausgaben 2 Millionen € nicht überschreiten. Liegen sie darüber, fällt das Projekt ganz aus der Förderung heraus.
EU
Bayern
Bund
Die Antragstellung ist im jeweiligen Antragszeitraum bis zum vorgegebenen Antragsendtermin (siehe unten) möglich. Die Anträge müssen bis zu diesem Antragsendtermin vollständig beim zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung eingegangen sein.
Alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen und die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen, nehmen an einem bayernweiten Auswahlverfahren teil.
Die Auswahl erfolgt auf Grundlage einer Rangliste. Sie basiert auf der erreichten Punktzahl, die aus den vom Antragsteller ausgewählten und vom Amt für Ländliche Entwicklung anerkannten Kriterien für das Projekt ermittelt wurde.
Alle Projekte, die die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen oder überschreiten, werden einer absteigend sortierten bayernweiten Reihung unterzogen.
Ausgewählt werden die Projekte mit den höchsten Punkten, bis die für die jeweilige Auswahlrunde vorgegebenen Fördermittel (siehe unten) ausgeschöpft sind.
Anträge, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, die vorgegebene Mindestpunktzahl nicht erreichen oder wegen der ausgeschöpften Fördermittel nicht berücksichtigt werden können, werden abgelehnt. Die Gemeinden können dann innerhalb eines späteren Antragszeitraums in eventuell abgeänderter Form einen neuen Antrag stellen.
Antragszeitraum: Februar 2022 bis 13. Mai 2022 Verfügbare Fördermittel: 26 Millionen €
Auswahlschwelle: 9 Punkte
Anzahl der ausgewählten Projekte: 64 Projekte
Antragszeitraum: Juli 2019 bis 27. September 2019 Verfügbare Fördermittel: 3 Mio. €
Auswahlschwelle: 9 Punkte
Anzahl der ausgewählten Projekte: 2 Projekte
Antragszeitraum: Juli 2018 bis 28. September 2018 Verfügbare Fördermittel: 2,7 Mio. €
Auswahlschwelle: 9 Punkte
Anzahl der ausgewählten Projekte: 10 Projekte
Erster Antragszeitraum: Januar 2017 bis 31. März 2017 Verfügbare Fördermittel: 3,54 Mio. €
Auswahlschwelle: 10 Punkte
Anzahl der ausgewählten Projekte: 8 Projekte
Zweiter Antragszeitraum: Juli 2017 bis 29. September 2017 Verfügbare Fördermittel: 3,38 Mio. €
Auswahlschwelle: 10 Punkte
Anzahl der ausgewählten Projekte: 10 Projekte
Erster Antragszeitraum: März 2016 bis 31. Mai 2016 Verfügbare Fördermittel: 9 Mio. €
Auswahlschwelle: 10 Punkte
Anzahl der ausgewählten Projekte: 25 Projekte
Zweiter Antragszeitraum: August 2016 bis 28. Oktober 2016 Verfügbare Fördermittel: 5,56 Mio. €
Auswahlschwelle: 10 Punkte
Anzahl der ausgewählten Projekte: 13 Projekte
Ansprechpartner
Amt für Ländliche Entwicklung im jeweiligen Regierungsbezirk
Kontaktdaten der Ämter für Ländliche EntwicklungMerkblätter
- Merkblatt zur Förderung von Infrastrukturprojekten Downloadlink
- Merkblatt zum Auswahlverfahren von Infrastrukturprojekten Downloadlink
- Merkblatt zur Vergabe bei Fördermaßnahmen Downloadlink
- Merkblatt zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für Antragsteller von Infrastrukturprojekten Downloadlink
- Merkblatt zum Zahlungsantrag Downloadlink
- Merkblatt zur Erhebung von Daten zur Identifizierung von Begünstigten Downloadlink
Förderantrag und weitere dazugehörige Unterlagen
Zahlungsantrag und weitere dazugehörige Unterlagen