Bayerische Gemeinden
Anträge auf Förderung können nicht mehr gestellt werden.
Die Projekte können nur in ländlichen Gemeinden zur Ausführung kommen, die nicht mehr als 65.000 Einwohner mit Erstwohnsitz haben. Der Ort (Gemeindeteil), in dem ein Projekt verwirklicht werden soll, darf maximal 2.000 Einwohner mit Erstwohnsitz haben. Wenn mindestens zwei Drittel der Fläche der Gemarkung, in der dieser Ort liegt, nachweislich land- und forstwirtschaftliche Fläche ist, ist eine Ausführung auch in Gemeinden mit über 65.000 Einwohnern zulässig.
Die Gemeinde muss selbst Eigentümer der zur Ausführung des Projekts erforderlichen Grundstücke bzw. Gebäude sein.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) dürfen maximal 1,5 Mio. € betragen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) dürfen nicht unter 25.000 € (Bagatellgrenze) liegen.
Für den Fall, dass das Projekt im Gebiet einer für die Förderperiode 2014 - 2022 anerkannten Lokalen Aktionsgruppe (LAG) liegt (LEADER 2014 - 2022), muss es im Einklang mit der Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) stehen.
Ein Projekt, das aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme bezuschusst wird, kann nicht gefördert werden.
Gefördert werden kann der Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich einschließlich der Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien.
Vorhaben zur Landespflege können nicht als eigenständige Projekte gefördert werden, sondern ggf. als Ergänzung zu den Abrissarbeiten (z. B. Umsiedlung von Fledermäusen). Zuwendungsfähig sind die Ausgaben aber nur, wenn es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die über den ggf. von der Naturschutzbehörde geforderten Ausgleich für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft hinausgeht.
Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben, also die entstandenen Bruttoausgaben abzüglich der Umsatzsteuer, der Preisnachlässe (z. B. Rabatte, Skonti) sowie abzüglich der ggf. von sonstigen Dritten (z. B von einzelnen Anliegern) zu übernehmenden und der ggf. weiteren nicht zuwendungsfähigen Anteile, werden bei Antragstellung ab dem Jahr 2022 mit 80 % bezuschusst. Allerdings nur bis zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Zuwendungsbetrag und unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze von 25.000 € sowie der Höchstgrenze für kleine Infrastrukturen von 1,5 Mio. € (jeweils zuwendungsfähige Netto-Gesamtausgaben).
Wird die Höchstgrenze im Rahmen der Ausschreibung oder durch sachlich begründete Kostensteigerungen während der Bauausführung überschritten, so ist damit kein Förderausschluss verbunden, wenn die grundsätzlich zuwendungsfähigen Netto-Gesamtausgaben 2 Millionen € nicht überschreiten. Liegen sie darüber, fällt das Projekt ganz aus der Förderung heraus.
EU
Bayern
Die Antragstellung ist im jeweiligen Antragszeitraum bis zum vorgegebenen Antragsendtermin (siehe unten) möglich. Die Anträge müssen bis zu diesem Antragsendtermin vollständig beim zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung eingegangen sein.
Alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen und die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen, nehmen an einem bayernweiten Auswahlverfahren teil.
Die Auswahl erfolgt auf Grundlage einer Rangliste. Sie basiert auf der erreichten Punktzahl, die aus den vom Antragsteller ausgewählten und vom Amt für Ländliche Entwicklung anerkannten Kriterien für das Projekt ermittelt wurde.
Alle Projekte, die die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen oder überschreiten, werden einer absteigend sortierten bayernweiten Reihung unterzogen.
Ausgewählt werden die Projekte mit den höchsten Punkten, bis die für die jeweilige Auswahlrunde vorgegebenen Fördermittel (siehe unten) ausgeschöpft sind.
Anträge, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, die vorgegebene Mindestpunktzahl nicht erreichen oder wegen der ausgeschöpften Fördermittel nicht berücksichtigt werden können, werden abgelehnt. Die Gemeinden können dann innerhalb eines späteren Antragszeitraums in eventuell abgeänderter Form einen neuen Antrag stellen.
Antragszeitraum: Februar 2022 bis 13. Mai 2022 Verfügbare Fördermittel: 6 Mio. €
Auswahlschwelle: 6 Punkte
Anzahl der ausgewählten Projekte: 17 Projekte
Amt für Ländliche Entwicklung im jeweiligen Regierungsbezirk
Kontaktdaten der Ämter für Ländliche Entwicklung externer LinkMerkblätter
- Merkblatt zur Förderung von Projekten – "Dorferneuerung/Boden- und Gebäudemanagement" Downloadlink
- Merkblatt zum Auswahlverfahren - "Dorferneuerung/Boden- und Gebäudemanagement" Downloadlink
- Merkblatt zur Vergabe bei Fördermaßnahmen Downloadlink
- Merkblatt zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für Antragsteller von Dorferneuerungsprojekten Downloadlink
- Merkblatt zum Zahlungsantrag Downloadlink
- Merkblatt zur Erhebung von Daten zur Identifizierung von Begünstigten Downloadlink
Förderantrag und weitere dazugehörige Unterlagen
Zahlungsantrag und weitere dazugehörige Unterlagen