Aufbauhilfeprogramm Starkregen und Hochwasser 2021

Die zahlreichen Unwetter im Juli 2021 haben in Teilen Bayerns erhebliche Schäden durch Starkregen und Hochwasser an ländlichen Wegen im Außenbereich von Gemeinden verursacht. Mit der Aufbauhilfe sollen die durch die Naturkatastrophe Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden ausgeglichen werden.

Aktualisiert am: 25.06.2024
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Gebietskulisse Starkregen und Hochwasser Juli 2021:
  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Landkreis Berchtesgadener Land, Landkreis Miesbach, Landkreis Rosenheim, Landkreis Traunstein 
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Landkreis Forchheim, Kreisfreie Stadt Hof, Landkreis Hof
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Kreisfreie Stadt Ansbach, Landkreis Ansbach, Landkreis Erlangen-Höchstadt, Landkreis Fürth, Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Landkreis Roth 
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Landkreis Haßberge, Landkreis Kitzingen, Landkreis Schweinfurt, Landkreis Würzburg 
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Landkreis Oberallgäu

Die Schäden müssen unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursacht und von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt worden sein. Ausführliche Informationen sind der Richtlinie zur Durchführung des Aufbauhilfeprogramms Starkregen und Hochwasser 2021 (Ländliche Wege im Außenbereich von Gemeinden) zu entnehmen.

Hinweis: Antragsendtermin ist der 30. Juni 2023.

    Zweck der Aufbauhilfe ist der Ausgleich von Schäden an ländlichen Wegen im Außenbereich von Gemeinden, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in den betroffenen Regionen (vgl. Gebietskulisse) entstanden sind und insbesondere dort, wo Soforthilfen geleistet wurden. Darunter fallen Schäden durch Hochwasser und Starkregen sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzfluten, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Starkregenereignisse verursacht worden sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

    Mittelherkunft
    • Bund
    Wiederherstellung des einzelnen geschädigten ländlichen Weges (einschließlich der dazugehörigen Anlagen wie Brücken, Stützmauern und Zufahrten) im Außenbereich von Gemeinden:
    • Wiederherstellen der Verkehrsverhältnisse von Verbindungswegen zu den Hofstellen, Almen, Alpen oder zum öffentlichen Straßenwegenetz.
    • Wiederherstellen der Verkehrsverhältnisse von ländlichen Wegen. Hierzu gehören z. B. nichtöffentlich gewidmete außerörtliche Wege, wie zu den land- und forstwirtschaftlichen Flächen führende Wege, Verbindungs- und Feldwege.
    • Im Zusammenhang mit den Wegemaßnahmen stehende erosionsvermindernde Maßnahmen und die Wiederherstellung von Begleitmaßnahmen des Natur-, Wasser- und Landschaftsschutzes können ebenfalls ausgeglichen werden.
    • Wiederherstellungsmaßnahmen auch dann, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Einrichtung dienen, wenn die Maßnahme zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörte Einrichtung.
    Leistungsempfänger können sein
    • natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften,
    • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Bayerischen Staatsforsten.

    Bei gemeinschaftlichen Wiederherstellungsmaßnahmen in Form einer Maßnahmenträgerschaft benötigt der Maßnahmenträger Einverständniserklärungen der am Gemeinschaftsprojekt beteiligten Grundstückseigentümer. Sofern der Beteiligte nicht selbst Eigentümer ist, benötigt er grundsätzlich eine Einverständniserklärung des Eigentümers.

    • Der Ausgleich für Schäden an ländlichen Wegen im Außenbereich von Gemeinden kann bei Privat- oder Eigentümerwegen bis zu 80 % der ausgleichsfähigen Ausgaben betragen.
    • Der Ausgleich für Maßnahmen der öffentlichen Hand kann bis zu 100 % der ausgleichsfähigen Ausgaben betragen.  
    • Eine Kombination von Projekten im Rahmen eines Antrages mit unterschiedlichen Beihilfesätzen oder Maßnahmen ist nicht zulässig, hier bedarf es jeweils eines separaten Antrages.
    • Eine Leistung unter 5.000 € (Bagatellgrenze) wird nicht gewährt. 
    • Die Leistung wird auf ganze Euro abgerundet. 
    • Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Leistungen aus anderen Aufbauhilfeprogrammen oder Mitteln aus anderen Förderprogrammen wie den Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung ist nicht möglich.
    Ansprechpartner

    Amt für Ländliche Entwicklung

    Kontaktdaten der Ämter für Ländliche Entwicklung

    Zur Abklärung der für die Aufbauhilfe erforderlichen Voraussetzungen wird empfohlen, sich vor der offiziellen Antragstellung mit dem zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung in Verbindung zu setzen. Ein Beginn des Vorhabens ist vor der Antragstellung möglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2021.

    Formulare