Bezirksfischereiverordnungen

Bezirke können eigene Fischereiverordnungen erlassen, § 11 Abs. 4, § 15 Abs. 2 und § 28 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG).

Aktualisiert am: 21.06.2024
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In diesen Verordnungen können zum Beispiel in einzelnen Bezirksgewässern von der AVBayFiG abweichende Schonmaße und Schonzeiten festgelegt, die Anwendung zulässiger Fangarten und Fanggeräte beschränkt oder verboten sowie der Besatz einzelner Fischarten beschränkt oder zugelassen werden. Die Bezirksfischereiverordnungen werden amtlich bekannt gemacht und gelten fünf Jahre, sofern nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem anderen Grund vorher außer Kraft gesetzt wird.