In diesen Verordnungen können zum Beispiel in einzelnen Bezirksgewässern von der AVBayFiG abweichende Schonmaße und Schonzeiten festgelegt, die Anwendung zulässiger Fangarten und Fanggeräte beschränkt oder verboten sowie der Besatz einzelner Fischarten beschränkt oder zugelassen werden. Die Bezirksfischereiverordnungen werden amtlich bekannt gemacht und gelten fünf Jahre, sofern nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem anderen Grund vorher außer Kraft gesetzt wird.
Folgende Bezirke haben eine Bezirksfischereiverordnung erlassen:
- Bezirk Oberbayern (gültig bis einschließlich 12. Februar 2025 - PDF) externer Link
- Bezirk Niederbayern (gültig bis einschließlich 31. Dezember 2028 - PDF) externer Link
- Bezirk Oberfranken (gültig bis einschließlich 31. Dezember 2025 - PDF) externer Link
- Bezirk Mittelfranken (gültig bis einschließlich 31. Dezember 2025 - PDF) externer Link
- Bezirk Unterfranken (gültig bis einschließlich 31. Dezember 2025) externer Link
- Bezirk Schwaben (gültig bis einschließlich 31. Dezember 2027 - PDF) externer Link