Dorferneuerung – Lokale Basisdienstleistungen

Die Förderung von lokalen Basisdienstleistungen in der Dorferneuerung im Rahmen des ELER-Programms 2014 – 2020 verbessert nachhaltig die Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Lande. Die Innenentwicklung der Dörfer, der sparsame Umgang mit Grund und Boden und der eigenständige Charakter der ländlichen Siedlungen stehen im Mittelpunkt. Zuwendungsfähig sind Investitionen in die Schaffung oder Verbesserung von Projekten für die ländliche Bevölkerung (einschließlich Freizeit und Erholung) und die dazugehörige Infrastruktur.

Aktualisiert am: 22.02.2023
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Zielgruppe:

Bayerische Gemeinden

Hinweis:

Anträge auf Förderung können nicht mehr gestellt werden.

Voraussetzungen
  • Die Projekte können nur in ländlichen Gemeinden zur Ausführung kommen, die nicht mehr als 65.000 Einwohner mit Erstwohnsitz haben. Der Ort (Gemeindeteil), in dem ein Projekt verwirklicht werden soll, darf maximal 2.000 Einwohner mit Erstwohnsitz haben. Wenn mindestens zwei Drittel der Fläche der Gemarkung, in der dieser Ort liegt, nachweislich land- und forstwirtschaftliche Fläche ist, ist eine Ausführung auch in Gemeinden mit über 65.000 Einwohnern zulässig.
  • Bei den Projekten muss es sich um kleine Infrastrukturen handeln, also um Anlagen,
    • die von ihrem Wesen her von den Gemeinden zu schaffen und zu unterhalten sind und
    • deren zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) maximal 1,5 Mio. € betragen.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) dürfen nicht unter 25.000 € (Bagatellgrenze) liegen.
  • Für den Fall, dass das Projekt im Gebiet einer für die Förderperiode 2014 - 2020 anerkannten Lokalen Aktionsgruppe (LAG) liegt (LEADER 2014 - 2020), muss es im Einklang mit der Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) stehen.
  • Ein Projekt, das aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme bezuschusst wird, kann nicht gefördert werden.
  • Der Zuwendungsempfänger muss mindestens während der Zuwendungsfrist (bei baulichen Anlagen zwölf Jahre ab Auszahlung der Zuwendung) der Nutzer oder Betreiber der Einrichtung sein. Eine kommerzielle Nutzung sowie eine Vermietung oder Verpachtung der Einrichtung ist nicht zulässig.
Fördergegenstand

Gefördert werden können Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung nachfolgender lokaler Basisdienstleistungen (Projekte):

  • Dorfgerechte öffentliche Einrichtungen zur Förderung der Dorfgemeinschaft und der Dorfkultur sowie
  • die Erhaltung, Umnutzung und Gestaltung von Gebäuden für gemeinschaftliche oder gemeindliche Zwecke und von ortsplanerisch, kulturhistorisch oder denkmalpflegerisch besonders wertvollen Gebäuden.

Da eine kommerzielle Nutzung nicht zulässig ist, scheidet die Förderung von Einrichtungen wie z. B. Dorfläden von der Förderung aus, auch wenn vorgesehen ist, diese mit gemeindeeigenem Personal zu betreiben. Landespflegerische Vorhaben (z. B die Vorbereichsgestaltungen von Gebäuden) sind nur zuwendungsfähig, wenn es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die über den ggf. von der Naturschutzbehörde geforderten Ausgleich für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft hinausgeht.

Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben, also die entstandenen Bruttoausgaben abzüglich der Umsatzsteuer und der Preisnachlässe (z. B. Rabatte, Skonti) sowie abzüglich der ggf. von sonstigen Dritten zu übernehmenden und der ggf. weiteren nicht zuwendungsfähigen Anteile, werden mit 60 % bezuschusst. Allerdings nur bis zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Zuwendungsbetrag und unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze von 25.000 € sowie der Höchstgrenze für kleine Infrastrukturen von 1,5 Millionen € (jeweils zuwendungsfähige Netto-Gesamtausgaben).

Wird die Höchstgrenze für kleine Infrastrukturen im Rahmen der Ausschreibung oder durch sachlich begründete Kostensteigerungen während der Bauausführung überschritten, so ist damit kein Förderausschluss verbunden, wenn die grundsätzlich zuwendungsfähigen Netto-Gesamtausgaben 2 Mio. € nicht überschreiten. Liegen sie darüber, fällt das Projekt ganz aus der Förderung heraus.

Mittelherkunft
  • EU
  • Bayern
Antrags- und Auswahlverfahren
  • Die Antragstellung ist im jeweiligen Antragszeitraum bis zum vorgegebenen Antragsendtermin (siehe unten) möglich. Die Anträge müssen bis zu diesem Antragsendtermin vollständig beim zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung eingegangen sein.
  • Alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen und die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen, nehmen an einem bayernweiten Auswahlverfahren teil.
  • Die Auswahl erfolgt auf Grundlage einer Rangliste. Sie basiert auf der erreichten Punktzahl, die aus den vom Antragsteller ausgewählten und vom Amt für Ländliche Entwicklung anerkannten Kriterien für das Projekt ermittelt wurde.
  • Alle Projekte, die die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen oder überschreiten, werden einer absteigend sortierten bayernweiten Reihung unterzogen.
  • Ausgewählt werden die Projekte mit den höchsten Punkten, bis die für die jeweilige Auswahlrunde vorgegebenen Fördermittel (siehe unten) ausgeschöpft sind.
  • Anträge, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, die vorgegebene Mindestpunktzahl nicht erreichen oder wegen der ausgeschöpften Fördermittel nicht berücksichtigt werden können, werden abgelehnt. Die Gemeinden können dann innerhalb eines späteren Antragszeitraums in eventuell abgeänderter Form einen neuen Antrag stellen.
Antragszeiträume, verfügbare Fördermittel und Ergebnisse der Auswahlrunden im Jahr 2016
  • Erster Antragszeitraum: März 2016 bis 31. Mai 2016
    Verfügbare Fördermittel: 9 Mio. €
    • Auswahlschwelle: 31 Punkte
      
    • Anzahl der ausgewählten Projekte: 24 Projekte
  • Zweiter Antragszeitraum: August 2016 bis 28. Oktober 2016
    Verfügbare Fördermittel: 6,5 Mio. €
    • Auswahlschwelle: 34 Punkte
      
    • Anzahl der ausgewählten Projekte: 15 Projekte
Antragszeiträume, verfügbare Fördermittel und Ergebnisse der Auswahlrunden im Jahr 2017
  • Erster Antragszeitraum: Januar 2017 bis 31. März 2017
    Verfügbare Fördermittel: 9,31 Mio. €
    • Auswahlschwelle: 30 Punkte
      
    • Anzahl der ausgewählten Projekte: 32 Projekte
  • Zweiter Antragszeitraum: Juli 2017 bis 29. September 2017
    Verfügbare Fördermittel: 6,33 Mio. €
    • Auswahlschwelle: 31 Punkte
      
    • Anzahl der ausgewählten Projekte: 14 Projekte
Antragszeitraum, verfügbare Fördermittel und Ergebnis der Auswahlrunde 2018
  • Antragszeitraum: Juli 2018 bis 28. September 2018
    Verfügbare Fördermittel: 7,2 Mio. €
    • Auswahlschwelle: 9 Punkte
    • Anzahl der ausgewählten Projekte: 13 Projekte
Antragszeitraum, verfügbare Fördermittel und Ergebnis der Auswahlrunde 2019
  • Antragszeitraum: Juli 2019 bis 27. September 2019
    Verfügbare Fördermittel: 7 Mio. €
    • Auswahlschwelle: 9 Punkte
    • Anzahl der ausgewählten Projekte: 5 Projekte
Ansprechpartner

Amt für Ländliche Entwicklung im jeweiligen Regierungsbezirk

Kontaktdaten der Ämter für Ländliche Entwicklung externer Link

Förderantrag und weitere dazugehörige Unterlagen

Unterlagen zur Vergabe

Zahlungsantrag und weitere dazugehörige Unterlagen