Regionalbudget

Mit dem Regionalbudget fördern die Ämter für Ländliche Entwicklung Gemeinden, die sich freiwillig im Rahmen einer Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) zusammengeschlossen haben (ILE-Zusammenschlüsse). Ziel ist, eine engagierte und aktive eigenverantwortliche ländliche Entwicklung zu unterstützen und die regionale Identität zu stärken.

Aktualisiert am: 30.10.2024
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Voraussetzungen und Förderablauf

ILE-Zusammenschlüsse müssen über ein vom Amt für Ländliche Entwicklung anerkanntes Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept (ILEK) und über ein Regionalmanagement verfügen. Das Regionalmanagement kann in Bayern die ILE-Umsetzungsbegleitung oder eine nicht geförderte verantwortliche Stelle bei einer ILE-Gemeinde sein.

Mit dem Regionalbudget können Kleinprojekte durchgeführt werden,
  • die der Umsetzung des jeweiligen Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) dienen, 
  • im Gebiet des ILE-Zusammenschlusses liegen,
  • mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde und
  • deren förderfähige Gesamtausgaben 20.000 Euro nicht übersteigen. Alle förderfähigen Ausgaben eines Projekts, die den u. g. allgemeinen Zweck der Förderung erfüllen, dürfen diese Höchstgrenze nicht überschreiten. Andernfalls kann ein Vorhaben nicht mehr als Kleinprojekt gewertet werden. Es ist nicht zulässig, Projekte aufzuteilen, um die förderfähigen Gesamtausgaben zu unterschreiten.
  • Kleinprojekte mit einem Zuwendungsbedarf unter 500 EUR werden nicht gefördert. 
Gefördert werden können Kleinprojekte, die unter Berücksichtigung
  • der Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen,
  • der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung,
  • der Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,
  • der Anpassung an den Klimawandel,
  • der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,
  • der demografischen Entwicklung sowie
  • der Digitalisierung

den Zweck verfolgen, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln.

Förderfähig sind im Rahmen des Regionalbudgets z. B. Kleinprojekte zur
  • Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements,
  • Begleitung von Veränderungsprozessen auf örtlicher Ebene,
  • Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
  • Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung,
  • Umsetzung von dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen,
  • Sicherung und Verbesserung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung.

Eine zusätzliche Förderung von Kleinprojekten über die Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) oder die Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug der Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms (DorfR) ist nicht erlaubt.

Mittelherkunft
  • Bund
  • Bayern
Die Förderung erfolgt nach den Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) und den Bestimmungen der Maßnahme 9.0 "Regionalbudget" im Förderbereich 1 "Integrierte Ländliche Entwicklung" des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Die Höhe des Regionalbudgets beträgt je ILE-Zusammenschluss (Erstempfänger) jährlich max. bis zu 100.000 Euro und ist wie folgt gestaffelt:
    • bei ILE-Zusammenschlüssen mit bis zu 5 Gemeinden insgesamt max. 50.000 € und max. 10.000 € je Gemeinde,
    • bei ILE-Zusammenschlüssen mit 6 bis 10 Gemeinden max. 75.000 €,
    • bei ILE-Zusammenschlüssen ab 11 Gemeinden max. 100.000 €.
  • Das Regionalbudget setzt sich aus dem Zuschuss von 90 % (max. 90.000 Euro) und einem Eigenanteil des Erstempfängers von 10 % (max. 10.000 Euro) zusammen. Es ist in dem Kalenderjahr zu verwenden, für das es bewilligt wurde.
  • Die Zuwendung für ein Kleinprojekt wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die tatsächlich entstanden förderfähigen Gesamtkosten (abzüglich Skonti, Boni, Rabatte, ...) werden mit bis zu 80 % bezuschusst, maximal jedoch mit 10.000 Euro und unter Berücksichtigung der im Falle der Auswahl im privatrechtlichen Vertrag festgelegten maximalen Zuwendung. Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 UstG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten.
  • Handelt es sich beim Träger des Kleinprojekts (Letztempfänger) um den Inhaber eines Unternehmens und wird im Falle einer Förderung daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt, sind ergänzend die Bestimmungen des EU-Beihilferechts für De-minimis-Beihilfen (Gewerbe) anzuwenden.
  • Damit das Regionalbudget in dem Kalenderjahr, für das es bewilligt wurde, verwendet werden kann, sind die im privatrechtlichen Vertrag genannten Termine für die Umsetzung des Kleinprojekts zwingend einzuhalten.

Ansprechpartner für die ILE-Zusammenschlüsse

Ansprechpartner für die ILE-Zusammenschlüsse sind die Ämter für Ländliche Entwicklung. ILE-Zusammenschlüsse können jährlich ein Regionalbudget für Kleinprojekte beantragen.

Ämter für Ländliche Entwicklung
Ansprechpartner für die Träger von Kleinprojekten

Ansprechpartner ist jeweils die Stelle, die im "Aufruf zum Einreichen von Förderanfragen genannt" ist (s. Antragstellung ILE). Träger von Kleinprojekten können immer erst nach dem erfolgten Aufruf durch den jeweiligen ILE-Zusammenschluss Förderanfragen an diesen einreichen.

Unterlagen für die Träger von Kleinprojekten