Gesetzliche Grundlage für die Erzeugung, Kennzeichnung und Kontrolle von Lebensmitteln aus ökologischem Anbau ist die EU-Öko-Verordnung (VO (EU) Nr. 2018/848). Diese gibt die allgemeinen Standards des ökologischen Landbaus vor, enthält EU-einheitliche Mindestanforderungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft und regelt die Produktkennzeichnung und Betriebskontrolle.
Bio-Siegel für Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft
Ohne Herkunftsnachweis
Mit dem Bio-Siegel bietet der Freistaat Bayern Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft in der Europäischen Union die Möglichkeit Produkte zu kennzeichnen, die nach den Bestimmungen der EU-Öko-Verordnung in Kombination mit höheren Qualitätskriterien erzeugt wurden. Die genauen Vorschriften garantieren dem Verbraucher eine Wirtschaftsweise im Einklang mit der Natur und geben eine Orientierungshilfe beim Einkauf. Sowohl die Bio-Bauern als auch die Hersteller müssen die strengen Prüfkriterien erfüllen und ihre Produkte von staatlich zugelassenen und überwachten Kontrollstellen überprüfen lassen. Das hinterlegte Kontrollsystem gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse.
über den gesetzlichen Standards liegende Leistungsinhalte
dreistufiges Kontrollsystem
Mit Herkunftsnachweis
Können die Erzeugnisse, die nach den höheren Qualitätskriterien hergestellt wurden, lückenlos von der Erzeugung über die Verarbeitung bis zur Ladentheke einer bestimmten Herkunft (z. B. Bayern) zugeordnet werden, so kann das Bio-Siegel eine entsprechende Herkunftsangabe enthalten. Die Herkunft wird in diesem Fall sowohl über einen entsprechenden Schriftzug als auch durch die jeweiligen Landesfarben im inneren Oval dargestellt.
über den gesetzlichen Standards liegende Leistungsinhalte
dreistufiges Kontrollsystem
lückenlosen Herkunftsnachweis
Weitere Informationen
Die teilnehmenden Erzeuger aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb (pflanzliche und tierische Erzeugung) auf der Grundlage der EU-Öko-VO bewirtschaften. Darüber hinaus gelten folgende zusätzliche höhere Qualitätsanforderungen, die über die Vorgaben der EU-Öko-VO hinausgehen:
Auf den Ackerflächen müssen mindestens 20 % Leguminosen in der Fruchtfolge angebaut werden.
Im Sommer müssen bei Wiederkäuern erhebliche Anteile des Grundfutters aus Grünfutter bestehen. Ausschließliche Silagefütterung ist nicht gestattet.
Für Schweine und Geflügel gelten folgende Tierbesatz-Obergrenzen/ha:
Mastschweineplätze: 10
Legehennen: 140
Masthähnchen: 280
Junghennen: 280
Mastenten: 210
Mastputen: 140
Mastgänse: 280
Zuchtsauen: 6,5
Ferkel: 74
Keine Verwendung von frischem, getrocknetem oder kompostiertem Geflügelmist und kein Zukauf von flüssigen tierischen Exkrementen (Gülle, Jauche etc.) aus konventioneller Erzeugung.
Verwendung von kompostierten oder fermentierten Haushaltsabfällen nur bei Vorlage zusätzlicher Öko-Gütesicherungskriterien.
Keine Verwendung von Produkten oder Nebenprodukten tierischen Ursprungs in der Düngung mit Ausnahme von Huf-, Haar- und Hornmehl.
Zukauf von organischen Düngern auf max. 40 kg N/ha beschränkt; ausgenommen sind Gartenbau und Dauerkulturen.
Bei Einsatz von Kupferpräparaten ist die Wirkstoffmenge auf maximal 3 kg/ha und Jahr begrenzt (Hopfenanbau maximal 4 kg/ha und Jahr).
Im Gemüsebau kein Einsatz von erdenlosen Kulturverfahren außer Sprossenerzeugung.
Mindestens 50 % der Futtermittel müssen auf dem eigenen Betrieb oder in festen Futter-/Mistkooperationen erzeugt werden (Ausnahme Kleinerzeuger: Bestände unter 1 000 Legehennen, 30 Zuchtsauen, 60 Mastschweineplätzen, 10 Pferden).
Das Produkt wurde nach den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung in Kombination mit höheren Qualitätskriterien des "Bio-Siegels" erzeugt und zudem sind alle Schritte von der Erzeugung der Rohstoffe über die Verarbeitung bis zur Ladentheke in "Bayern" erfolgt.
Vorstellbar sind deshalb auch nachfolgende Beispiele für das Bio-Siegel mit Nachweis der Herkunft: Das Produkt wurde nach den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung in Kombination mit höheren Qualitätskriterien des "Bio-Siegels" erzeugt und zudem sind alle Schritte von der Erzeugung der Rohstoffe über die Verarbeitung bis zur Ladentheke innerhalb der Mitgliedstaaten der "Europäischen Union" erfolgt.
Das Produkt wurde nach den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung in Kombination mit höheren Qualitätskriterien des "Bio-Siegels" erzeugt und zudem sind alle Schritte von der Erzeugung der Rohstoffe über die Verarbeitung bis zur Ladentheke in "Deutschland" erfolgt.
Produkte, die nach höheren Qualitätskriterien erzeugt werden und einer bestimmten Herkunft (z. B. einem Bundesland) lückenlos von der Erzeugung über die Verarbeitung bis zur Ladentheke zuzuordnen sind, können ein Bio-Siegel mit entsprechender Herkunftsangabe erhalten. Verliehen wird es vom Freistaat Bayern. Die Herkunft wird sowohl über einen entsprechenden Schriftzug als auch durch die jeweiligen Landesfarben im inneren Oval des Siegels dargestellt.
Produkte, die nach höheren Qualitätskriterien erzeugt werden und einer bestimmten Herkunft (z. B. einem Staat) lückenlos von der Erzeugung über die Verarbeitung bis zur Ladentheke zuzuordnen sind, können ein Bio-Siegel mit entsprechender Herkunftsangabe erhalten. Verliehen wird es vom Freistaat Bayern. Die Herkunft wird sowohl über einen entsprechenden Schriftzug als auch durch die jeweiligen Landesfarben im inneren Oval des Siegels dargestellt.
Zeichenträger
Träger des Zeichens "Bio-Siegel" ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Der Zeichenträger entscheidet über Lizenzvergaben und die Genehmigung der Qualitäts- und Prüfbestimmungen.
Lizenznehmer
Lizenznehmer verleihen das Recht zur Nutzung des Zeichens an Unternehmen in der Europäischen Union in den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Handels für den Bereich Lebensmittel (Zeichennutzer). Das Bio-Siegel können nur Betriebe führen, die mit den Lizenznehmern einen Zeichennutzungsvertrag abgeschlossen haben. Lizenznehmer des Bio-Siegels können Organisationen, Verbände oder Zusammenschlüsse in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft werden, welche die Durchführung der nach den Programmbestimmungen erforderlichen Prüfungen und die Einhaltung der darin festgelegten Bestimmungen gewährleisten können.
Die Lizenznehmer koordinieren auch die erforderlichen Kontrollen bei den Zeichennutzern und sonstigen Programmteilnehmern. Zu diesem Zweck beauftragen sie unabhängige Zertifizierungsstellen mit der Überprüfung der Betriebe auf die Einhaltung der Programmanforderungen sowie hinsichtlich der rechtmäßigen Nutzung des Zeichens.
Interessenten an einer Lizenznehmerschaft beantragen diese schriftlich beim Zeichenträger:
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Referat M 1 Ludwigstraße 2 80539 München Derzeit sind folgende Lizenznehmer zugelassen:
- Name:
- Landesvereinigung für den ökologischen Landbau in Bayern e.V. (LVÖ)
- Adresse:
- Landsberger Str. 527 81241 München
- Telefon:
- 089 4423190-0
- E-Mail:
- info@lvoe.de
- Fax:
- 089 4423190-29
- Name:
- Landwirtschaftliche Qualitätssicherung Bayern (LQB) GmbH
- Adresse:
- Max-Joseph-Straße 9 80333 München
- Telefon:
- 08139 9368-35
- E-Mail:
- info@lq-bayern.de
- Fax:
- 08139 9368-57
Zeichennutzer
Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Handels in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können das „Bio-Siegel“ zur Kennzeichnung ihrer ökologischen Erzeugnisse verwenden, sofern
die Programmbestimmungen eingehalten werden und
das Unternehmen mit einem vom Zeichenträger anerkannten Lizenznehmer einen Zeichennutzungsvertrag abgeschlossen hat.
Eine Verwendung des Zeichens zur Kennzeichnung des landwirtschaftlichen Betriebes oder des Unternehmens ist ausgeschlossen. Unternehmen, die Interesse an einer Nutzung des Bio-Siegels haben, beantragen diese schriftlich bei einem der für das Bio-Siegel zugelassenen Lizenznehmer.
Derzeit sind noch keine Lizenznehmer zugelassen.
Vor der erstmaligen Verleihung des Zeichennutzungsrechts führt der Lizenznehmer oder die von ihm beauftragte Zertifizierungsstelle
eine Prüfung der Erzeugnisse des Antragstellers auf Erfüllung der Programmbestimmungen sowie
eine Betriebsbesichtigung durch,
um die Eignung des Betriebes für die Zeichennutzung festzustellen. Wenn der Antragsteller die Programmbestimmungen erfüllt, wird ihm die Verleihung des Zeichennutzungsrechts mit einer Urkunde bestätigt.
Systemkontrolle
Um die Neutralität und Objektivität der Programmorganisation und der Kontrollen zu gewährleisten, werden die Lizenznehmer und die Zertifizierungsstellen von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) als neutrale staatliche Behörde überwacht. Die Systemkontrolle fungiert darüber hinaus als unabhängige Anlaufstelle für anonyme Hinweise und Beschwerden. Alle einschlägigen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführten Kontrollen werden hierbei in jedem Fall anerkannt und erfordern keine zusätzliche Bewertung durch die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).