Angelfischerei

Die Angelfischerei wird in Bayern von ca. 270.000 Fischern an den Flüssen und Seen des Freistaats ausgeübt. Jedes Jahr wird die Fischerprüfung von ca. 10.000 Personen abgelegt. Die im Bayerischen Fischereigesetz verankerte Hegepflicht dient zur Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten, artenreichen und gesunden Fischbestands. Außerdem verpflichtet sie zur Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. Das Leitbild der Nachhaltigkeit, unter dem die Fischerei steht, gewährleistet die ausgewogene Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Landschaft sowie des gesellschaftlichen Gewichts und der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischerei.

Aktualisiert am: 18.02.2025
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Mann an der Tiroler Ache beim Fliegenfischen. Dr. Reinhard Reiter/StMELF

Rechtliche Grundlagen

geregelt.

Am Bodensee gilt darüber hinaus noch die Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung – BoFiV).

Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Bodensee (BoFiV) externer Link

Auf Ebene der Bezirke können die Bezirksfischereiverordnungen bestehen.

Bezirksfischereiverordnungen

Fischen mit Fischereischein (Regelfall)

Wer die Fischerei ausüben will,
  • benötigt den Fischereischein (Art. 46 BayFiG), den er auf Grundlage einer bestandenen staatlichen Fischerprüfung (Art. 48 BayFiG) erwerben kann.
  • muss die Fischereiabgabe bezahlen (Art. 50 BayFiG).
  • und für das Fischen einen für das jeweilige Gewässer gültigen Erlaubnisschein besitzen (Art. 26 BayFiG).

Fischen für Kinder und Jugendliche

Seit dem 1. Januar 2025 können alle Minderjährigen ab Vollendung des siebten (statt bisher zehnten) Lebensjahres mit Begleitperson ohne Fischereischein angeln. Der Jugendfischereischein wurde abgeschafft. Dadurch entfallen auch die damit verbundenen Behördengänge und Kosten.

Für das Fischen von Kindern und Jugendlichen gilt seit 1. März 2025 Folgendes:
  • Alle Kinder und Jugendlichen von sieben bis einschließlich 17 Jahren dürfen in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers selbst fischen (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG). 
  • Die Begleitperson steht für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ein, insbesondere für den Tierschutz. 
  • Die Jugendlichen müssen in diesem Fall keine Fischereiabgabe entrichten. 
  • Weiterhin erforderlich ist wie bisher ein Erlaubnisschein, der allerdings nicht auf das genehmigte Kontingent angerechnet wird (sog. Jugendfischen in Abgrenzung zum "Schnupperangeln" ohne eigenen Erlaubnisschein s. u.). 
  • Wenn der volljährige Fischereischeininhaber, der das Kind bzw. den Jugendlichen begleitet, auf eine Art und Weise beim Fischen eingreifen muss, dass er selbst den Fischfang ausübt i. S. v. Art. 26 Abs. 4 BayFiG, benötigt er einen regulären Erlaubnisschein. 
  • Bei einer Kontrolle am Gewässer durch Fischereiaufseher ist im Zweifel das Alter des Jugendlichen durch einen geeigneten Ausweis nachzuweisen (z. B. Personalausweis, Schülerausweis mit Lichtbild). 

Kinder und Jugendliche können zudem auch weiterhin an die Fischerei herangeführt werden ("Schnupperangeln"), vgl. unten. Unabhängig davon können Jugendliche ab 14 Jahren nach bestandener Fischerprüfung den Fischereischein auf Lebenszeit erwerben, um allein und eigenverantwortlich zu fischen. Hierbei muss dann die Fischereiabgabe, entweder für fünf Jahre oder lebenslang, bezahlt und ein regulärer Erlaubnisschein erworben werden.

Heranführen an die Fischerei ("Schnupperangeln")

Unter den unten genannten Voraussetzungen kann jede Person unabhängig vom Alter und ohne Fischereischein an die Fischerei herangeführt werden. Mit dem Heranführen an die Fischerei dürfen keine Erwerbszwecke verfolgt werden. Ausgenommen hiervon ist das Praxisangeln im Rahmen von Vorbereitungskursen zur staatlichen Fischerprüfung (vgl. 9.7.2 VwVFiR).

  • Beim Heranführen an die Fischerei trägt stets eine volljährige Person die Verantwortung, die 
    • für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen einsteht, 
    • einen gültigen Fischereischein besitzt (Art. 46 BayFiG) und 
    • zur Ausübung des Fischfangs berechtigt ist (z. B. Art. 26 Abs. 4 BayFiG). 
  • Die verantwortliche Person darf höchstens zwei Handangeln verwenden (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG).
  • Die heranzuführende, in der Regel in der Fischereiausübung und im Umgang mit Fischen unerfahrene und ungeübte Person darf keine zusätzliche eigene Angel verwenden. Sie darf nur am Fischfang des verantwortlichen Fischereiausübenden beteiligt werden.
  • Die verantwortliche Person muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, sodass sie die Fangtätigkeit ständig unter Kontrolle behält.
  • Der Tierschutz ist durch die verantwortliche Person zu gewährleisten. Insbesondere dürfen heranzuführende Personen nicht tätig werden beim Abhaken eines lebenden Fischs sowie beim Betäuben und Töten von Fischen.
  • Abgesehen davon dürfen der heranzuführenden Person nur Handlungen überlassen werden, für die sie über die hinreichende Einsichts- und Handlungsfähigkeit verfügt.
Ein Heranführen volljähriger Personen ist nur zulässig im Rahmen von
  • Vorbereitungskursen zur staatlichen Fischerprüfung (Praxisangeln), (nur) hier dürfen ausnahmsweise heranzuführende Personen tätig werden beim Abhaken eines lebenden Fischs sowie beim Betäuben und Töten von Fischen, oder 
  • Veranstaltungen von Fischereigenossenschaften gem. Art. 28 ff. BayFiG, Fischereifachberatungen der Bezirke (Art. 62 Abs. 4 Satz 1 BayFiG) und Vereinen, die gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO) sind sowie satzungsmäßig den Zweck der Förderung der nichtgewerblichen Fischerei (Anglervereine) verfolgen. 

Angeln für Touristen: Jahresfischereischein

Personen ohne Wohnsitz in Deutschland, die in Bayern angeln möchten, können einen Jahresfischereischein für Touristen erhalten. Den Jahresfischereischein erhalten nur volljährige Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben (§ 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 AVBayFiG). Wer einen Jahresfischereischein beantragt, muss bestätigen, bereits den Fischfang ausgeübt zu haben und von den in Bayern geltenden fischereirechtlichen Vorschriften sowie der Verpflichtung zu deren Einhaltung Kenntnis genommen zu haben. Für Kinder und Jugendlichen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gelten die oben dargestellten Regelungen für das Fischen von Kindern und Jugendlichen.

Zuständig ist die Gemeinde, in der der Fischfang ausgeübt werden soll.

Wie lange gilt ein Jahresfischereischein?

Im Jahresfischereischein werden die Zeiträume (bis zu drei) eingetragen, in denen der Jahresfischereischein nach Wahl der antragstellenden Person tatsächlich gültig sein soll. Diese Zeiträume müssen vollständig innerhalb des Jahres ab Ausstellung des Fischereischeins liegen und dürfen insgesamt nicht länger als drei Monate sein. Innerhalb des Jahreszeitraums darf in Bayern kein weiterer Jahresfischereischein beantragt werden, auch nicht bei einer anderen Gemeinde. Wird festgestellt, dass dennoch ein weiterer Jahresfischereischein beantragt und erworben wurde, erhält die betreffende Person nach Absprache der beteiligten Gemeinden von diesen für mindestens fünf Jahre keinen neuen Jahresfischereischein.

Den Jahresfischereischein kann auch eine Person abholen, die der Antragsteller schriftlich bevollmächtigt.

Ein Jahresfischereischein kann erst nach Ablauf des gesamten Jahres, für den er erteilt worden ist, verlängert werden.

Tierschutz

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierschG).

Tierschutzgesetz externer Link

Ein vernünftiger Grund für die Angelfischerei ist gegeben, wenn die Fischerei ausgeübt wird, um Fische als Nahrungsmittel für Mensch oder Tier zu gewinnen. Dies ist ebenso der Fall, wenn die Fischerei der Fischhege dient (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG). Das gezielte Fangen und wieder Zurücksetzen ("Catch and Release") ist hingegen strafbar (§ 17 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Buchstb. b TierschG). Das Bayerische Fischereigesetz setzt diese und andere Tierschutzbestimmungen um.