(1. August 2023) München – Um die Futterknappheit in vielen Betrieben zu lindern, hat Agrarministerin Michaela Kaniber beschlossen, die Futternutzung des Aufwuchses von Brachflächen in den von der Dürre stark gefährdeten Landkreisen freizugeben. Dies umfasst die gesamten Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und die Oberpfalz sowie weite Teile von Oberbayern, Niederbayern und Schwaben. "Wir müssen in dieser schwierigen Lage unsere Betriebe unterstützen. Es würde auch niemand verstehen, wenn unsere Tierhalter vorhandenes Futtermittel nicht nutzen dürften und stattdessen Futtermittel importieren müssten", so Ministerin Kaniber. Die bayerische Landwirtschaft hat in diesem Jahr mit einer sehr ungewöhnlichen Kombination an klimatischen Besonderheiten zu kämpfen. Eine lange Nässeperiode im Frühjahr führte in vielen Gebieten zu einer verspäteten Aussaat wichtiger Futterpflanzen, vor allem von Silomais und Kleegras. Zudem war häufig der erste Schnitt des Grünlands aufgrund der Nässe ebenfalls deutlich später als üblich möglich. Ab Mai änderte sich das Wettergeschehen jedoch grundlegend. Eine langanhaltende Trockenperiode mit hohen Temperaturen verursachte ein rasches Austrocknen des Oberbodens und in der Folge ein erheblich vermindertes Wachstum bei fast allen landwirtschaftlichen Kulturen. Dies führt in vielen Regionen aktuell zu einer bedrohlichen Lage für die Futterversorgung des Tierbestands. In Niederbayern gilt die Genehmigung, Brachen zum Gewinnen von Futter zu nutzen, für die Landkreise Deggendorf, Dingolfing-Landau, Kelheim, Landshut, Rottal-Inn, Straubing-Bogen mit den kreisfreien Städten Landshut und Straubing. In Oberbayern sind die Landkreise Dachau, Eichstätt, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Landsberg am Lech, München, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a.d.Ilm, Starnberg, Weilheim-Schongau, sowie die kreisfreien Städte Ingolstadt und Landeshauptstadt München eingeschlossen. In Schwaben umfasst die Regelung die Landkreise Aichach-Friedberg, Augsburg, Dillingen a.d.Donau, Donau-Ries, Günzburg, Neu-Ulm, Unterallgäu, sowie die kreisfreien Städte Augsburg und Memmingen. Möchte ein Betrieb in einem der betroffenen Landkreise seine stillgelegten Flächen für Futterzwecke in der Tierhaltung nutzen, ist dies ab heute (1. August) möglich. Zulässig ist das Nutzen des stehenden Aufwuchses und aller in diesem Jahr noch nachwachsenden Aufwüchse. Dies betrifft ebenso das Überlassen des Aufwuchses an Dritte im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Brachen, die in das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) oder in das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) einbezogen sind, können allerdings nicht genutzt werden. Der Umbruch mit folgender Neuansaat ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig. Landwirtschaftsministerin Kaniber hatte Mitte Juli Bundesminister Cem Özdemir angeschrieben und gefordert, dass in den genannten Regionen nach der genehmigten Futternutzung des bisherigen Aufwuchses auf Brachflächen diese auch nochmals neu ansäen und den Aufwuchs noch heuer im Herbst nutzen zu können. Auch auf den Ackerflächen, die leider bereits jetzt für das Jahr 2024 als verpflichtende Brache vorzusehen sind, solle noch in diesem Herbst eine Futternutzung ermöglicht werden. Eine Antwort des Bundesministers steht bisher aus. Die Futternutzung der Flächen ist dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anzuzeigen. Die Anzeige sollte möglichst vor Aufnahme der Nutzung erfolgen, kann aber in dringenden Fällen auch maximal 15 Werktage danach nachgeholt werden. Das Landwirtschaftsministerium weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtanzeige zu einer Sanktion im Rahmen der Konditionalität führen kann. Für die Anzeige der Nutzung von Brachen steht allen antragstellenden Personen die Mitteilungsfunktion im Online-Serviceportal iBALIS zur Verfügung. Unter Mitteilungen - Meldungen/Anzeigen (online) ist "11 - Nutzung von Stilllegung (Futterknappheit)" zu wählen und sind im Textfeld nur noch die für die Futternutzung vorgesehenen Flächen (Feldstücke und Schläge) anzugeben. Das Agrarministerium plant zudem, wie in den vorhergehenden Jahren, die Auszahlung der wichtigsten Flächenförderungen noch in diesem Jahr durchzuführen. Dies betrifft die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und den überwiegenden Teil der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie der Direktzahlungen.