Antragsberechtigung / Förderhöhe
- Antragsberechtigt sind teichwirtschaftliche Betriebe und Fischereivereine, die entweder mehr als 0,5 ha Teichfläche bewirtschaften oder mehr als 250 kg Fische/Jahr erzeugen oder Fische mit einem Gesamtwert von mehr als 750 €/Jahr erzeugen. 
- Betriebs- bzw. Vereinssitz und Anlage der Antragsteller müssen in Bayern liegen. Für Angelteiche und freie Gewässer wird keine Ausgleichszahlung gewährt. 
- Aufzeichnungen zum Fischbestand (Teichbuch) und dokumentierte Nachweise für den Fischotter sind Voraussetzungen für eine Entschädigungszahlung. 
- Ausgeglichen werden max. 100 % der nachgewiesenen Fischotterschäden (Auszahlungsbetrag muss über 500 € liegen). 
Verfahren
- Der erste Fischotterschaden ist zu dokumentieren und unverzüglich mit dem entsprechenden Formular an den Fischotterberater zu melden. 
- Der Fischotterberater prüft die Schäden vor Ort und berät den Betrieb hinsichtlich möglicher Präventionsmaßnahmen. Nach der Abfischung ist der Gesamtschaden festzustellen und vom Fischotterberater zu bestätigen. 
- Mit der bestätigten Schadensmeldung kann dann der Antrag auf eine Ausgleichszahlung eingereicht werden. 
Termine
- Die endgültige Schadensmeldung für das vorausgehende Kalenderjahr muss bis spätestens 31. Dezember des Schadensjahres beim Fischotterberater vorliegen. 
- Der Antrag mit der vom Fischotterberater bestätigten Schadensmeldung muss bis spätestens 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. 
Mittelherkunft
- Bayern 
- Name:
- Bewilligungsbehörde (Antragstellung)
- Adresse:
- Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) Kompetenzzentrum Förderprogramme Heinrich-Rockstroh-Str. 10 95615 Marktredwitz
- Telefon:
- 0871 9522-4600
- E-Mail:
- KomZF@fueak.bayern.de




