Förderfähige Investitionen
Mobile Elektrozäune und elektrifizierte Festzäune
Herdenschutzhunde inklusive Zubehör
Informationen im Überblick
Ausführliche Informationen sind im Merkblatt "Investition Herdenschutz Wolf" zu finden.
Zuwendungsfähig sind:
in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben und
Privatpersonen, die nicht Unternehmen der Landwirtschaft sind
soweit diese Nutztiere halten.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) legt anhand fachlicher Kriterien Gebiete (sog. Förderkulissen) fest und veröffentlicht diese. Die Zuwendungen werden nur innerhalb der veröffentlichten Förderkulissen gewährt.
Herdenschutz Wolf – LfU externer LinkBei Investitionen in mobile Elektrozäune und elektrifizierte Festzäune werden bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen gefördert.
Sofern Antragsteller die Umsatzsteuer nach § 24 UStG pauschalieren oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, zählt die verausgabte Mehrwertsteuer zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen.
Bei Investitionen in Herdenschutzhunde werden bis zu 3.000 Euro je Hund zzgl. ggf. Zubehör (siehe Merkblatt) sowie ggf. die Umsatzsteuer gefördert.
Zuwendungen unter 200 Euro werden nicht gewährt.
Vorhaben dürfen vor Bewilligung nicht begonnen werden.
Für Eigenleistungen, Leistungen an Private, behördliche Gebühren, Abgaben und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen werden keine Zuwendungen gewährt.
Keine Förderung von Ersatzinvestitionen, Reparatur- und Unterhaltsmaßnahmen, sowie laufenden Kosten der Haltung von Herdenschutzhunden einschließlich Futter- und Tierarztkosten sowie Kosten für Versicherungen.
Der Erwerb gebrauchter Gegenstände wird nicht gefördert.
Es werden nur Investitionen in der "Förderkulisse Herdenschutzhunde" bzw. "Förderkulisse Zäune" gefördert.
Bayern
Anträge auf Zäune sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einzureichen.
Kontaktdaten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in BayernDie Beantragung von Herdenschutzhunden inkl. Zubehör ist ausschließlich über ein Online-Antragsverfahren möglich. Das Formular "Eignungserklärung Herdenschutzhund" muss dazu ausgefüllt, unterschrieben und als PDF eingescannt an entsprechender Stelle im Antrag wieder hochgeladen werden. Den Link zum Antrag und die Eignungserklärung finden Sie unter "Merkblätter und Formulare".
Eine Antragsstellung ist Zeitraum 1. Januar bis einschließlich 31. Oktober eines jeden Jahres möglich.
Antrag auf Förderung
Checkliste für wolfsabweisende Herdenschutzzäune
Diese Checkliste ist als Arbeitsgrundlage für Weidetierhalter, Zaunbauunternehmen und Herdenschutzberater konzipiert. Mit ihr kann überprüft werden, ob Zäune wolfsabweisend sind. Zäune, die nach folgenden Kriterien erstellt wurden, entsprechen den Vorgaben des Förderprogramms "Investition Herdenschutz Wolf".
Mindestens 4 stromführende Litzen mit 20/40/60/90/(120) cm Abstand zum Boden auf der gesamten Zaunlänge
Abstand zwischen Bodenoberfläche und der untersten stromführenden Litze maximal 20 cm auf der gesamten Zaunlänge
Höhe der obersten stromführenden Litze auf der gesamten Zaunlänge mindestens 90 cm, kein "Durchhängen" auf unter 90 cm
Stromspannung bei Weidebetrieb an jeder Stelle der Litzen mindestens 4.000 Volt (Ausreichende Erdung, Freihalten der Zauntrasse von Bewuchs)
Zaun allseits und vollständig geschlossen, ohne Durchschlupfmöglichkeiten
Wolfsabweisende Sicherung aller Tore (siehe Rubrik "Spezielle Anforderungen an Weidetore")
Wolfsabweisende Sicherung von Bachläufen, Gewässern, Rohren und Gräben
Keine Gegenstände (z. B. Äste, Bäume), die den Zaun berühren
Keine Gegenstände als Hilfe zum Überklettern über dem Zaun (z. B. Überstiegshilfen für Wanderer, überhängender Baumstamm)
Grundsätzlich keine Einsprungmöglichkeiten an der Außenseite des Zauns; Einsprungmöglichkeiten sind Erhöhungen von mehr als 50 cm in einem Bereich von bis zu 2,5 m Entfernung zur Außenseite des Zauns, wie z. B. Siloballen, Heuraufe, Baumstumpf, umgestürzter Baum, Asthaufen, Sitzbank, Holzlager, Jägersitz, Geländeerhebung, Felsen. Sofern diese nicht entfernt werden können, ist die Funktionalität des Zauns anderweitig herzustellen, beispielsweise durch Einzäunung der Einsprünge oder Erhöhung des Zauns an den entsprechenden Stellen.
Elektrozaunnetz mit 105 cm Höhe
Festzaun mit 5 Stahldrähten (Abstand 20/40/60/90/120), Keramik-Isolatoren, Eckpfosten aus Akazienholz mit Warnschild
Höhe des Festzaunes auf der gesamten Zaunlänge mindestens 90 cm
Überkletterschutz: Stromführende Litze oben am Zaun auf der gesamten Zaunlänge, mit mindestens 15 cm Abstand zum Zaun nach außen vorgeschaltet (bspw. mittels Abstandsisolatoren)
Zaun allseits und vollständig geschlossen, ohne Durchschlupfmöglichkeiten
Knotengeflecht oder Maschendraht mit maximal 15 x 15 cm Maschenweite
Wolfsabweisende Sicherung aller Tore (siehe Rubrik "Spezielle Anforderungen an Weidetore")
Wolfsabweisende Sicherung von Bachläufen, Gewässern, Rohren und Gräben
Untergrabschutz (nur eines der folgenden Kriterien notwendig):
Stromführende Litze mit maximal 20 cm Abstand zur Bodenoberfläche und mindestens 15 cm Abstand zum Zaun nach außen vorgeschaltet (bspw. mittels Abstandsisolatoren)
Zaunschürze mit mindestens 60 cm Breite horizontal nach außen, Überlappung mit dem Zaun und maximale Maschenweite Baustahlmatte (stabil) 20 x 20 cm bzw. Knotengeflecht/Maschendraht (biegbar) 15 x 15 cm
Vertikale Zaunverlängerung, mindestens 30 cm tief eingegraben, Überlappung mit dem Zaun und maximale Maschenweite Baustahlmatte (stabil) 20 x 20 cm bzw. Knotengeflecht/Maschendraht (biegbar) 15 x 15 cm
Steckbügel mit 50 cm Schenkellänge, Schenkelabstand bzw. Abstand zueinander maximal 15 cm, fest mit dem Zaun verbunden und so tief wie möglich in den Boden eingeschlagen
Stromspannung bei Weidebetrieb an jeder Stelle der Litzen mindestens 4.000 Volt (Ausreichende Erdung, ggf. Freihalten der Zauntrasse von Bewuchs)
Keine Gegenstände (z. B. Äste, Bäume), die den Zaun berühren
Keine Gegenstände als Hilfe zum Überklettern über dem Zaun (z. B. Überstiegshilfen für Wanderer, überhängender Baumstamm)
Grundsätzlich keine Einsprungmöglichkeiten an der Außenseite des Zauns; Einsprungmöglichkeiten sind Erhöhungen von mehr als 50 cm in einem Bereich von bis zu 2,5 m Entfernung zur Außenseite des Zauns, wie z. B. Siloballen, Heuraufe, Baumstumpf, umgestürzter Baum, Asthaufen, Sitzbank, Holzlager, Jägersitz, Geländeerhebung, Felsen. Sofern diese nicht entfernt werden können, ist die Funktionalität des Zauns anderweitig herzustellen, beispielsweise durch Einzäunung der Einsprünge oder Erhöhung des Zauns an den entsprechenden Stellen.
Nachrüstung Außenzaun Photovoltaikanlage mit Zaunschürze aus Baustahlmatte mit Maschenweite 19 x 19 cm
Nachrüstung Gehegewildzaun durch Zaunschürze aus verzinktem Knotengeflecht
Nachrüstung Gehegewildzaun durch vertikale Zaunverlängerung aus verzinktem Knotengeflecht
Nachrüstung Gehegewildzaun durch Steckbügel (aufgenommen vor dem Einschlagen)
Elektrifizierter Untergrabschutz: Stromführende Litze mit maximal 20 cm Abstand zur Bodenoberfläche und mindestens 15 cm Abstand zum Tor nach außen vorgeschaltet (bspw. mittels Abstandsisolatoren)
Mechanischer Untergrabschutz: Maximal 10 cm Abstand zwischen Unterkante Tor-Rahmen und Boden (Achtung im Fahrspur-Bereich); zudem ausreichend befestigter Untergrund z. B. mittels Gehwegplatten, Betonspaltenelementen, Gummimatten, Baustahlmatten, fest gerütteltem Mineralgemisch unter dem Tor, mindestens 60 cm horizontal nach außen
Elektrifizierte Durchschlupfsicherung: Anbringung von mindestens 4 stromführenden Litzen mit einem Abstand von mindestens 15 cm zum Tor-Rahmen nach außen (bspw. mittels Abstandsisolatoren); empfohlener Abstand zur Bodenoberfläche 20/40/60/90 cm; Abdeckung der Zwischenfelder zwischen den festen Querverstrebungen; oberste stromführende Litze oben am Tor-Rahmen; unterste stromführende Litze maximal 20 cm Abstand zur Bodenoberfläche
Mechanische Durchschlupfsicherung: Maximale Maschenweite Knotengeflecht/Maschendraht (biegbar) 15 x 15 cm bzw. Baustahlgitter (stabil) 20 x 20 cm; bei stabilen Holz- oder Metallkonstruktionen ohne Querabtrennungen maximal 10 cm Abstand zueinander
Stromführende Litze oben am Tor mit mindestens 15 cm Abstand zum Tor nach außen vorgeschaltet (bspw. mittels Abstandsisolatoren)
Weidetor aus Torspannfedern
Festes Weidetor, vollständig elektrifiziert
Untergrabschutz am Tor durch befestigten Untergrund (Betonspaltenelement, Gummimatte, Mineralgemisch, Pflaster, Teer) und maximal 10 cm Bodenabstand
Kriterien für die Förderung von Herdenschutzhunden
Es sind mindestens zwei Herdenschutzhunde gleichzeitig in einer Herde zu halten.
Die Herdengröße muss mindestens 50 Mutterschafe/-ziegen umfassen. Ab einer Herdengröße von 200 Mutterschafen/-ziegen pro Gruppe ist für jede weitere angefangene Einheit von 100 Tieren ein zusätzlicher Herdenschutzhund förderfähig. Bei anderen Nutztierarten gelten nach landwirtschaftlichen Maßstäben vergleichbare Herdengrößen. In besonderen Fällen können Ausnahmen gemacht werden (siehe Merkblatt).
Herdenschutzhunde werden nur gefördert, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags älter als 8 Wochen und jünger als 5 Jahre sind.
Der Hund muss für den Einsatz im Herdenschutz geeignet sein. Die Eignung des Hundes für den Herdenschutz ist vom Antragsteller über eine vom LfU anerkannte Eignungsprüfung nachzuweisen.
Der Antragsteller muss für jeden beantragten Hund eine allgemeine tierärztliche Gesundheitsbescheinigung sowie die Grundimmunisierung gemäß Impfempfehlung der "Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin" nachweisen.
Die Elterntiere (Zuchtpaar) des jeweiligen Hundes dürfen keinen HD-Grad von D und E sowie keinen ED-Grad III aufweisen. Liegt kein oder ein solcher Befund der Elterntiere vor, ist für den zu fördernden Hund ein entsprechender Nachweis zu führen.
Es ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass Schäden durch Herdenschutzhunde von der Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
Der Antragsteller muss einen vom LfU anerkannten Halter-Sachkundenachweis vorlegen.