Die Öko-Modellregion bestimmt noch vor der Antragstellung eine verantwortliche Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft, Zweckverband), ein Entscheidungsgremium und die Auswahlkriterien für die Kleinprojekte. Mitglieder im Entscheidungsgremium können nur Personen und keine Institutionen sein. Die verantwortliche Stelle selbst kann als Institution nicht Mitglied im Entscheidungsgremium sein, sie kann aber ein Mitglied im Entscheidungsgremium stellen (z. B. Bürgermeister, Geschäftsstellenleiter, Geschäftsführer, Landrat).
Sind Mitglieder des Entscheidungsgremiums persönlich an einem Kleinprojekt beteiligt, so liegt ein Interessenskonflikt vor. Liegt eine solche persönliche Beteiligung vor, ist das betroffene Mitglied des Entscheidungsgremiums vom Auswahlverfahren für das betreffende Projekt auszuschließen. Dies betrifft z. B. auch Bürgermeister bei der Antragstellung ihrer Gemeinde oder Vereinsvorsitzende bei der Antragstellung ihres Vereins.
Die Benennung von Namen und Funktion (z. B. Bürgermeister der Gemeinde xy) ist erforderlich, um das jeweilige verantwortliche Mitglied des Entscheidungsgremiums und die Stellvertreterregelung hinreichend zu bestimmen.
Um eine Mehrfachförderung zu vermeiden, müssen sich Gemeinden mit einer doppelten ÖMR-Mitgliedschaft entscheiden, in welcher ÖMR sie sich am Verfügungsrahmen beteiligen wollen. Keinesfalls darf die Unterstützung von Kleinprojekten in beiden ÖMRen beantragt werden. Damit ist die Förderung von Kleinprojekten im Gemeindegebiet dann nur über den jeweiligen Verfügungsrahmen möglich, für den sich die Gemeinde entschieden hat. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
Gemeinden, die Mitglied beider Regionalinitiativen sind, können sich jährlich sowohl am Regionalbudget als auch am „Verfügungsrahmen Öko-Projekte“ beteiligen. Eine Förderung von Kleinprojekten der Öko-Modellregion ist unter Umständen auch über das Regionalbudget der ILE möglich. Ob das Kleinprojekt über das Regionalbudget gefördert wird, entscheidet das Entscheidungsgremium der ILE. Eine Doppelförderung dieser Kleinprojekte ist auszuschließen und bei der Auswahl der Kleinprojekte durch das Entscheidungsgremiums zu dokumentieren.
Da das Entscheidungsgremium der ÖMR für die Festlegung der Auswahlkriterien und die Auswahl bzw. Förderung der Kleinprojekte verantwortlich ist, wird von „offiziellen Vorlagen“, z. B. einer Entscheidungsmatrix abgesehen. Das jeweilige Entscheidungsgremium kann, den eigenen Zielen und Schwerpunktthemen entsprechend, die Auswahlkriterien eigenverantwortlich festlegen und entscheiden, was bei Punktgleichheit oder dem Ausfall genehmigter Kleinprojekte geschieht. Die Beachtung der vorgegebenen Rahmenbedingungen wird vorausgesetzt.
Die ÖMR bzw. die verantwortliche Stelle kann bereits während der Antragsphase für den Verfügungsrahmen bei ihrem zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung den Aufruf zur Einreichung von Förderanfragen für Kleinprojekte in ihrer Region starten. Zu beachten ist, dass eine endgültige Auswahl der Kleinprojekte durch das Entscheidungsgremium erst nach Vorlage des vorläufigen Zuwendungsbescheides für das Regionalbudget erfolgen darf.
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellt in seinem Förderwegweiser das Muster eines solchen Vertrages zwischen dem Träger des Kleinprojektes und einer ÖMR bereit. Im Vertragsmusters wird unter Nr. 4 der 20. September als Abrechnungstermin festgelegt (Zeitpunkt, zu dem das Kleinprojekt einschließlich der Bezahlung sämtlicher Ausgaben realisiert sein muss). Zur Wahrung der weiteren Fristen (Vorlage des Durchführungsnachweises durch den Kleinprojektträger bei der ÖMR zum 01.10. und Vorlage des Verwendungsnachweises durch die ÖMR über alle geprüften Kleinprojekte beim zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung zum 31.10.) ist dieser Termin zwingend einzuhalten. Sollte dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich sein, kontaktiert die ÖMR rechtzeitig vor dem Abrechnungstermin das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung.
Der Verfügungsrahmen muss jährlich beantragt und in dem Jahr, für das er bewilligt wurde, umgesetzt werden. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit oder eine Übertragung der bewilligten Fördermittel ins nächste Jahr ist nicht möglich.
Ziel des Verfügungsrahmens ist die Umsetzung von Kleinprojekten mit einem bestmöglichen Nutzen für die Region. Das Entscheidungsgremium legt seine Auswahlkriterien selbst fest und kann daher als Auswahlkriterium festlegen, wer als Antragsteller in Frage kommt. Die Auswahl der Kleinprojekt hat ausschließlich über die vorher definierten Auswahlkriterien zu erfolgen. Erfüllt ein Projektträger die Voraussetzungen zur Antragstellung, so ist dieser Antrag im Entscheidungsgremium anhand der Auswahlkriterien zu behandeln.
Das Entscheidungsgremium hat anhand der definierten Auswahlkriterien die für ihre Region besten Kleinprojekte zu priorisieren. Es geht grundsätzlich um eine Bewertung der Kleinprojekte und nicht um eine Bewertung der Projektträger.
Träger des Kleinprojektes (sog. Letztempfänger) können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts oder natürliche Personen und Personengesellschaften sein. Eingetragene Vereine sind juristische Personen des privaten Rechts. Parteien sind i. d. R. nicht rechtsfähige Vereine und damit keine juristischen Personen des privaten Rechts. Hat sich eine Partei jedoch in das Vereinsregister eintragen lassen (rechtsfähiger Verein) erfüllt sie die Voraussetzungen, als Projektträger zu fungieren.
Eine Aufgabe der verantwortlichen Stelle ist es, die Auswahl der Kleinprojekte durch das Entscheidungsgremium zu dokumentieren. Letztendlich obliegt es der verantwortlichen Stelle, die Durchführung der ausgewählten Kleinprojekte zu kontrollieren, da alle Angaben in den Förder- und Auszahlungsanträgen subventionserheblich sind. Die dokumentierte Auswahl des Entscheidungsgremiums ist eine der Grundlagen. Im Falle einer Rechnungsprüfung durch das ALE, den ORH oder sonstige berechtigte Organe sind diese Unterlagen vorzulegen. Empfohlen wird eine möglichst objektiv nachvollziehbare schriftliche Dokumentation – auch im Hinblick auf Nachfragen der Projektbewerber. Letztlich verantwortlich für die Umsetzung des Verfügungsrahmens ist die verantwortliche Stelle mit dem Entscheidungsgremium.
Eine Publizitätsverpflichtung gibt es für die Kleinprojekte nicht, da diese immer unter der Investitionsgrenze bleiben Die Ämter für Ländliche Entwicklung stellen bei Bedarf Gestaltungsvorlagen für Hinweisschilder zur Verfügung.
Nicht förderfähig sind:
Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
der Landankauf
Kauf von Tieren
Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen der Grundversorgung
Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind
Leistungen der öffentlichen Verwaltung
laufender Betrieb
Unterhaltung
Ausgaben in Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB
einzelbetriebliche Beratung
Personal- und Sachleistungen für die Durchführung des Regionalmanagements; Personalleistungen
Eigenleistungen sind nicht förderfähig
Ersatzbeschaffungen sind förderfähig.
Eine finanzielle Beteiligung Dritter ist im Rahmen des Verfügungsrahmens möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass Spenden oder Zuschüsse Dritter stets als Einnahmen von den Gesamtausgaben abzusetzen sind. Sie vermindern die zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Veranstaltungen müssen die (geplanten) Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder) von den Gesamtausgaben abgezogen werden.
Es kann die Vorbereitung (z. B. Flyer, Ausstattung, o. Ä.) und die Durchführung (z. B. Gagen für Akteure oder Künstler) von Veranstaltungen gefördert werden. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung den Zuwendungszweck und die Ziele der Förderung erfüllt, z. B. über die Ziele der Öko-Modellregion informiert oder zur Information bzw. Motivation der Bürgerinnen und Bürger beiträgt. Bei Veranstaltungen müssen die (geplanten) Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder) von den Gesamtausgaben abgezogen werden.
Bei Schulen ist die jeweilige Trägerschaft abzuklären. Erfüllt der Träger die aufgeführten Voraussetzungen (juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder natürliche Person oder Personengesellschaft), so können auch schulische Kleinprojekte gefördert werden.
Die Regelungen zur Förderung von Kleinstunternehmen sehen eine Förderung von Investitionen zur Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung vor. Unter Beachtung der De minimis-Bestimmungen ist neben der Förderung im Rahmen der Dorferneuerung und des Regionalbudgets auch eine Förderung über den Verfügungsrahmen möglich, soweit sie den Zielen der ÖMR entsprechen.
Die Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung (maximal 10 Vollzeitbeschäftigte, maximal 2 Mio. Jahresumsatz) ist keine Wirtschaftsförderung, sondern eine Strukturförderung, die darauf abzielt, die Grundversorgung im ländlichen Raum zu sichern. Die sog. kleinen und mittleren Unternehmen unterliegen der Wirtschaftsförderung. Diese können über den Verfügungsrahmen nicht gefördert werden.
Werden beispielsweise Unterhaltungsmaßnahmen an einer intakten Brunnenanlage durchgeführt, so sind diese nicht förderfähig. Abhängig vom Zweck kann z. B. die Wiederherstellung einer nicht mehr funktionsfähigen Brunnenanlage eine Unterhaltungsmaßnahme oder eine wesentliche Verbesserung sein. Die Förderfähigkeit sollte bei derartigen Fällen durch den Betreuer beim Sachgebiet Förderung (F4) des jeweiligen Amtes für Ländliche Entwicklung geklärt werden.
Grundsätzlich sind nur Kleinprojekte bis zu einer Obergrenze der Nettokosten von 20.000 € möglich. Handelt es sich bei der Kostenmehrung des Kleinprojekts um Umstände, die der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehen konnte bzw. nicht zu vertreten hat, bleibt das Projekt grundsätzlich förderfähig. Voraussetzung ist aber eine plausible Kostenschätzung zum Zeitpunkt des Antrags. Der Förderbetrag erhöht sich dadurch jedoch nicht. Die Mehrkosten sind im vollen Umfang vom Antragsteller des Kleinprojekts zu tragen.
Es kann ein weiterer Aufruf gestartet werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Kleinprojekteträger ausreichend Zeit zur Umsetzung der Projekte haben. Außerdem ist es möglich eine Warteliste zu bilden mit Projekten, die grundsätzlich vom Entscheidungsgremium als förderfähig eingestuft wurden, aber auf Grund der Vielzahl der Anträge keinen Zuschlag bekommen haben.
Ja. Träger von Kleinprojekten, die laut EU-Öko-Verordnung 2018/848 zertifizierungspflichtig sind, müssen bei Antragstellung die Bio-Zertifizierung oder, im Falle der Umstellung, einen unterschriebenen Kontrollvertrag vorweisen.
Beantragt werden kann die Förderung nur von Kleinstunternehmen. Als Kleinstunternehmen bezeichnet man Unternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet. Auch Landwirte, die diese Kriterien einhalten, können Anträge stellen.
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Förderwegweiser – Öko-Modellregionen